Verhaltensregeln

Verhaltensregeln

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Herzlich willkommen bei der GKB

Sie schätzen Ordnung?

Wir auch! Wir sind bemüht, dass Sie sich als Gast bei uns wohl fühlen. Damit uns das gelingt, brauchen wir Ihre Mithilfe. Ohne Regeln keine Ordnung, ohne Ordnung kein Wohlfühlen.

 

Bitte beachten Sie:

Verhalten Sie sich auf dem gesamten Bahnhofsgelände so, dass Sie niemanden gefährden, behindern oder stören.
Sichern Sie Gepäck und Kinderwägen gegen Wegrollen und beachten Sie dabei starken Wind wie auch den Luftzug durchfahrender Züge, allfälliges Gefälle sowie Gedränge am Bahnsteig.
Sprechen Sie mit Ihren Kindern über die Gefahren des Bahnbetriebes, insbesondere über die Gefahren am Bahnsteig.
Lassen Sie Kleinkinder niemals unbeaufsichtigt am Bahnsteig!

 

Verboten ist:

  • Rauchen sowie Verdampfen von E-Zigaretten außerhalb der gekennzeichneten Zonen
  • Fahren mit Zweirädern, Fahrräder, Scootern, Skateboards, Inlineskates und dergleichen
  • Überschreiten der Gleise (ausgenommen an den dafür vorgesehenen Übergängen)
  • Aufenthalt im Gefahrenraum zwischen Bahnsteigkante und Sicherheitslinie (ausgenommen beim Ein- und Aussteigen)
  • Mitführen von Hunden ohne angelegter Leine und Maulkorb (ausgenommen Assistenzhunde)
  • Versperren bzw. Einschränken von Flucht-, Rettungs- und Verkehrswegen
  • Unbeaufsichtigtes Abstellen von Kinderwägen und Gepäckstücken
  • Beschriften, Bemalen, Besprühen, Bekleben oder Beschmutzen von Wänden, Böden und andere Flächen
  • Füttern von Tieren, insbesondere von Vögeln
  • Abstellen von Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen
  • Lärmen und/oder lautes Abspielen von Tonträgern
  • Übermäßiger Alkoholkonsum sowie der Aufenthalt von offensichtlich betrunkenen Personen
  • Jede Handlung, die andere Personen gefährdet oder belästigt
  • Erregen öffentlichen Ärgernisses
  • Betteln, Hausieren, Herumlungern und Campieren
  • Beschädigen, Entwenden und missbräuchliches Verwenden der Bahnhofseinrichtung wie z.B. der Sitzbänke, Infotafeln etc.
  • Anbringen von Plakaten, Zetteln und dergleichen
  • Unsachgemäße Entsorgung von Abfällen

 

Ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch die GKB gestattet ist:

  • Verkaufen und Anbieten von Waren und Dienstleistungen
  • Auftritte, Veranstaltungen und Live Musik
  • Verteilen von Flugblättern, Prospekten und Handzettel
  • Sammel- und Unterschriftenaktionen sowie Befragungen und Mitgliederwerbungen
  • Fotografieren und Filmen für kommerzielle Zwecke

 

Diese Hausordnung gilt auf dem gesamten Gelände der GKB

Verstöße gegen die Hausordnung führen zu Bahnhofsverweisen, Reinigungsgebühren (mindestens 70,- Euro), Hausverboten, sowie Schadenersatzforderungen und/oder Strafverfolgung.

Den Anordnungen unserer Mitarbeiter*innen oder den von uns beauftragten Firmen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

 

Information gemäß Datenschutzgesetz 2000:

Innen- und Außenbereiche der Gebäude, sowie alle Durchgänge werden aus Sicherheitsgründen videoüberwacht.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt und eine gute Reise!


Auszug aus dem Bundesgesetz vom 13. Februar 1957 über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – Eisbg), BGBl Nr. 60/1957, in der derzeit geltenden Fassung:
§ 46 EisbG 1957: Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.
§ 47 Absatz 1 EisbG 1957: Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.
§ 47b Absatz 1 EisbG 1957: Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30 EisbG 1957) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
§ 30 Absatz 1 EisbG 1957: Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegen über Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist.
§ 30 Absatz 3 EisbG 1957: Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 47c erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sobald wie möglich vorzuführen.

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