Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

15 5.4. Der Fahrgast hat bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist. Beanstandungen eines ausgegebenen Fahrausweises oder des zurück erhaltenen Geldbetrages müssen sofort vorgebracht werden; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. 5.5. Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend. 5.6. Sind Fahrausweise nur im Zug erhältlich, so hat der Fahrgast unaufgefordert und ohne Verzögerung seinen Fahrausweis beim Zugbegleiter zu lösen. 5.7. Fahrausweise für Hin- und Rückfahrt lauten auf denselben Beförderungsweg auf der Hin- und auf der Rückfahrt. 5.8. Schüler- und Lehrlingsfreifahrt Für die unentgeltliche Beförderung von Schüler und Lehrlingen gelten die Regelungen im „Vertrag über die Einbeziehung der Schüler und Lehrlinge in den Verkehrsverbund Steiermark“ vom 21.12.1999/10.01.2001 in der jeweils geltenden Fassung ( www.verbundlinie.at/tarif ) . 5.9. Der Fahrgast hat auf Verlangen den aus ein oder mehreren Teilen bestehenden Fahrausweis und einen allfälligen Ermäßigungsausweis vorzuweisen und bis zum Ende der Fahrt bzw. bis zum Verlassen des Bahnhofbereiches aufzubewahren, um eine Überprüfung des Fahrausweises zu ermöglichen und erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken. 5.10. Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten wurde. 5.11. Die GKB haftet im Zusammenhang mit Buchungen aller Art durch ihre Leute nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten. 5.12. Wenn die Ausgabe von Fahrausweisen aufgrund technischer Defekte nicht möglich ist, werden Fahrgäste bis zur nächsten Ausgabemöglichkeit ohne sofortige Bezahlung befördert. Ab der nächsten Ausgabemöglichkeit ist der Fahrpreis für die gesamte in Anspruch genommene Fahrtstrecke zu entrichten. 6. Geltungsdauer der Fahrausweise 6.1. Allgemeines Die Geltungsdauer von Fahrausweisen im Binnenverkehr der GKB und darüber hinaus beträgt, sofern nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind und sich der Zielbahnhof in der Steiermark befindet, einen Tag. Für Fahrten, die über die Landesgrenze der Steiermark hinausgehen (von/nach einem Bahnhof der GKB) sind Fahrausweise 2 Tage gültig. 6.2. Beginn der Geltungsdauer Die Geltungsdauer beginnt - an dem im Fahrausweis ersichtlich gemachten ersten Geltungstag; - am Tag des Fahrtantrittes, wenn der erste Geltungstag am Fahrausweis nicht ersichtlich gemacht ist.

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