Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

14 Die GKB kann von Personen, die Fahrzeuge oder Anlagen beschädigen, eine Sicherheitsleistung einheben. 3.7. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrgästen entscheidet der GKB- Bedienstete, falls nicht ein Aufsichtsorgan zur Stelle ist. Die Eisenbahn erhebt von Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, die in Anlage 1 Ziffer 9 angegebenen Gebühren. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 9 verrechnet. 3.8. Der Reisende darf die Notbremse und die Türnottaste nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Die GKB erhebt von einem Reisenden, der die Notbremse oder die Türnottaste aus anderen Gründen betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse oder Türnottaste durch andere Personen verursacht, den in Anlage 1 Ziffer 10 festgesetzten Betrag. Von Reisenden, die ungerechtfertigt Brandalarm auslösen, wird ebenfalls der in Anlage 1 Ziffer 10 festgesetzte Betrag eingehoben. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 10 verrechnet. 3.9. In Anlagen und Betriebsmittel der GKB dürfen nur mit Zustimmung der GKB Ankündigungen vorgenommen und Waren angeboten und verkauft werden. Die GKB erhebt von Personen, die dieses Verbot nicht beachten, eine Strafgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 9. 4. Fundsachen Offensichtlich herrenlose Gegenstände sind unverzüglich an die Mitarbeiter der GKB abzuliefern. Anspruch auf Finderlohn gegenüber der GKB besteht nicht. Gefundene Sachen können dem Besitzer sofort übergeben werden, wenn über dessen Berechtigung kein Zweifel besteht. 5. Fahrausweise 5.1. Fahrausweise werden für alle Verbindungen zwischen Bahnhöfen der GKB und von Bahnhöfen der GKB nach Bahnhöfen der ÖBB ausgegeben, sofern die Ausgabe von Verbundfahrausweisen nicht zwingend vorgesehen ist (Verbundtarifexklusivität). 5.2. Fahrgäste können die Fahrausweise bei den GKB Personenkassen oder bei den Zugbegleitern, sowie an den Fahrkartenschaltern der ÖBB erwerben. 5.3 Der Fahrausweis der GKB enthält den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Fahrpreis, den ersten Geltungstag und die Geltungsdauer. Ist die Benützung verschiedener Beförderungswege oder Beförderungsmittel zugelassen, ist dies auf dem Fahrausweis ersichtlich gemacht. Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten Beförderungsweg. Fahrkarten mit Start- oder Zielbahnhof zwischen Wies-Eibiswald und Wettmannstätten von/nach Graz Hbf sind grundsätzlich über Lieboch und Werndorf gültig.

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