Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

16 3.4.2 Refundierung der Kontrollgebühr Sollte die Kontrollgebühr bereits bar eingehoben worden sein, wird diese nur dann abzüglich der Bearbeitungsgebühr refundiert, wenn zusätzlich der Kontrollbeleg (im Zuge der Einhebung der Kontrollgebühr ausgegebener Beleg) mit folgenden Vermerken vom Zugbegleiter oder Kontrollmitarbeiter versehen ist: - Name des Fahrgastes (Vor- und Zuname) - Art des Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis, Schüler-ausweis….) - Geburtsdatum - Unterschrift der Kontrollperson Ein derartiger Vermerk wird immer dann unaufgefordert angebracht, wenn der Fahrgast behauptet, in Besitz eines gemäß Absatz 1 angeführten Fahrausweises oder Ausweises zu sein. 3.4.3 Modalitäten Den Nachweis einer für diese Fahrt gültigen, auf seinen Namen lautenden Fahrausweises hat der Fahrgast innerhalb von 2 Monaten bei einer Personenkassa der GKB oder bei der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH, Abteilung Eisenbahnbetrieb Personenverkehr, Köflacher Gasse 35, 8020 Graz durch Vorlage des Originals oder Abgabe einer Kopie zu erbringen. Die Zusendung als E-Mail an fahrgastrechte@gkb.at ist zulässig. Die Bearbeitung erfolgt binnen 2 Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen. 3.4.4 Besonderheiten für Schüler- und Lehrlinge Schülern und Lehrlingen, die ihren Verbundfreifahrausweis vergessen, wird im Wiederholungsfall die ermäßigte Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 verrechnet. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Fahrgast (Schüler bzw. Lehrling) doch keinen gültigen Verbundfreifahrausweis besessen hat, wird ihm neben dem Fahrpreis die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 7 und die halbe Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 sowie die Portospesen in Rechnung gestellt. Bei nicht fristgerechter Einzahlung einer Rechnung wird dem Fahrgast zusätzlich die Nebengebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 14 verrechnet. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche werden, jedenfalls vor der Einleitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen inhaltlich beantwortet. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag. 3.5 Tarifentfernung, Fahrpreisberechnung 3.5.1 Tarifentfernung Die Tarifentfernungen zwischen Bahnhöfen der GKB werden aufgrund des Kilometerdreiecks (Anlage2) ermittelt und sind elektronisch verfüg- und ermittelbar und in den besonderen

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