Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

15 3.2.6 Ausweispflicht Die Bediensteten der GKB haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen. 3.3 Ungültige Fahrausweise Fahrausweise und sonstige mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Ausweise, die nach den folgenden Bestimmungen als ungültig anzusehen sind, werden eingezogen. Ein Fahrausweis bzw. ein Ausweis ist ungültig, wenn - vorgeschriebene Eintragungen, Fotos, Wert- oder Berechtigungsmarken fehlen, bzw. nicht aufgeklebt oder aufgeklammert sind, oder - sein Inhalt unbefugt geändert oder gefälscht wurde, oder - er wegen seines Zustandes auf seine Gültigkeit nicht geprüft werden kann, oder - er auf sonstige Weise den Tarifbestimmungen nicht entspricht oder tarifwidrig benützt wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine dem Fahrausweis nicht entsprechende Ermäßigungskarte (z.B. VORTEILSCARD Classic zu Standard-Ticket VC Senior) vorgewiesen wird, oder - vorgedruckte oder eingetragene Angaben durchstrichen, überschrieben oder auf sonstige Weise geändert sind, oder - er nur in Verbindung mit einem Ausweis gültig ist und der betreffende Ausweis nicht vorgewiesen wird oder ungültig ist, - der Zeitraum der Geltungsdauer noch nicht erreicht oder schon abgelaufen ist. In den genannten Fällen ist das Kontrollpersonal berechtigt, gegen Bestätigung den Fahrausweis oder sonstige mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Ausweise einzuziehen. Eine Fahrpreiserstattung erfolgt nicht. Ungültige Fahrausweise (z.B. Verbundfreifahrausweise) werden jedoch nur dann eingezogen, wenn sie nicht durch spätere Veränderung der Bedingungen (z.B. Geltungsbeginn, Anbringen des fehlenden Fotos und dergleichen) wieder Geltung erlangen können. 3.4 Nachträgliche Nachweise über Fahrausweise 3.4.1 Allgemeines Weist der Fahrgast keinen Fahrausweis oder zum Standard-Ticket VC keine VORTEILSCARD vor, behauptet aber in Besitz eines nicht übertragbaren, personalisierten Fahrausweises bzw. in Besitz der entsprechenden VORTEILSCARD zu sein, wird dem Fahrgast die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 in jedem Fall vorerst verrechnet. Bei nachträglichem Nachweis eines für diese Fahrt gültigen, auf seinen Namen lautenden, nicht übertragbaren Fahrausweises oder VORTEILSCARD wird die vorerst verrechnete Kontrollgebühr auf die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 reduziert. Übertragbare Fahrausweise sind als nachträglicher Nachweis nicht ausreichend.

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