Seite 45 - Geschaeftsbericht

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prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Jahres-
abschlusses und die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von Bedeutung ist, um unter
Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen
festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der in-
ternen Kontrollen der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner
die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenomme-
nen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage
des Jahresabschlusses.
Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnach-
weise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grund-
lage für unser Prüfungsurteil darstellt.
Prüfungsurteil
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss nach
unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein mög-
lichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2012 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012 in Übereinstimmung mit den ös-
terreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Aussagen zum Lagebericht
Der Lagebericht ist auf Grund der gesetzlichen Vorschriften darauf zu prüfen,
ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen An-
gaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesell-
schaft erwecken. Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber
zu enthalten, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht.
Der Lagebericht steht nach unserer Beurteilung in Einklang mit dem Jahres-
abschluss.
Wien, am 28. Mai 2013
Mag. Anton Androsch
(Wirtschaftsprüfer)
B E S T Ä T I G U N G S V E R M E R K
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