Personentarif der Graz-Köflacher Bahn Gültig ab 1.Juli 2024 PT/GKB
2 Herausgegeben vom Eisenbahn-Personenverkehr der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf genderspezifische Endungen (z.B.: „-Innen“) verzichtet. Es wird hiermit ausdrücklich erklärt, dass an allen diesbezüglichen Textstellen immer Menschen beiderlei Geschlechtes gemeint sind.
3 Der Tarif ist bei der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH, 8020 Graz, Köflacher Gasse 35 - 41, Telefon (0316) 5987 DW 300, auf der Internetseite des Unternehmens www.gkb.at verfügbar sowie bei allen Personenkassen der GKB erhältlich. Abkürzungen EG Europäische Gemeinschaft (heute EU) EU Europäische Union GKB Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH Hbf Hauptbahnhof ÖBB Österreichische Bundesbahnen - Personenverkehr AG PT/GKB Personentarif der Graz-Köflacher Bahn StVG Steirische Verkehrsverbund GmbH VO Verordnung Kontaktdaten Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH Eisenbahn-Personenverkehr Köflacher Gasse 35-41, 8020 Graz Tel.: +43 316 5987 0 Fax: +43 316 5987 15 office@gkb.at beschwerde@gkb.at fahrgastrechte@gkb.at www.gkb.at Verkehrsverbund Steiermark GmbH Metahofgasse 16, 8020 Graz Fahrplan- und Tarifanfragen 050 6 7 8 9 10 www.verbundlinie.at Österreichische Bundesbahnen Personenverkehr AG Postfach 75, 1020 Wien www.oebb.at Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte Fachbereich Bahn Schlichtungsstelle Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien Tel.: 43 1 5050707 710 Fax: 43 1 5050707 180 www.apf.gv.at
4 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen ..........................................................................................6 1.1 Geltungsbereich.......................................................................................................................6 1.2 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................6 1.3 Nichtraucherzonen, Nichtraucherzüge....................................................................................9 1.4 Fahrpläne, Zugauskünfte ..........................................................................................................9 2. Beförderung von Personen und Handgepäck .............................................................10 2.1 Allgemeines ...........................................................................................................................10 2.2 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen .................................................................10 2.3 Verhalten der Reisenden .......................................................................................................11 2.4 Fundsachen ...........................................................................................................................12 3. Fahrausweise ............................................................................................................ 13 3.1 Allgemeines ...........................................................................................................................13 3.2 Geltungsdauer der Fahrausweise ...........................................................................................14 3.3 Ungültige Fahrausweise ........................................................................................................15 3.4 Nachträgliche Nachweise über Fahrausweise.......................................................................15 3.5 Tarifentfernung, Fahrpreisberechnung .................................................................................16 4. Besondere Bestimmungen für Handgepäck ...............................................................21 5. Mitnahme von Fahrrädern, Rollern und E-Boards......................................................22 6. Mitnahme von lebenden Tieren ................................................................................23 7. Fahrgastrechte .......................................................................................................... 24 7.1 Information............................................................................................................................24 7.2 Ticketverkauf .........................................................................................................................24 7.3 Versäumen der Abfahrt.........................................................................................................24 7.4 Pünktlichkeitsgarantie ...........................................................................................................24 7.5 Entschädigung bei Zugverspätungen im Vorort- und Regionalverkehr .................................24 7.6 Fahrpreisentschädigung für Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskartenkunden.......25 7.7 Fahrpreisentschädigungen für das Klimaticket Österreich....................................................26 7.8 Fahrpreisentschädigungen für das Klimaticket Steiermark...................................................26 7.9 Zugausfall vor oder während der Reise.................................................................................26 7.10 Fahrpreiserstattungen ...........................................................................................................26 7.11 Nichtbenützung .....................................................................................................................28 7.12 Bescheinigung........................................................................................................................28 7.13 Entschädigungszahlungen......................................................................................................28
5 7.14 Unterstützung von Personen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität..........29 7.15 Unterstützung bei Verspätung und Zugausfällen ..................................................................29 7.16 Haftung bei Zugausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis ..............................................30 7.17 Haftung bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes ............................................................30 7.18 Haftung für Handgepäck, Fahrräder und lebende Tiere .......................................................30 7.19 Vorschuss bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes .........................................................31 7.20 Verjährung der Ansprüche ....................................................................................................31 7.21 Rechtsgrundlagen ..................................................................................................................31 8. Fahrpreise ................................................................................................................33 8.1 Preistafel................................................................................................................................33 8.2 Nebengebühren.....................................................................................................................34 8.3 Kilometeranzeiger .................................................................................................................35
6 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Die GKB übernimmt, sofern im Folgenden keine Abweichungen oder Ergänzungen angeführt sind, die Beförderung von Personen und deren Handgepäck, sowie die Mitnahme von Fahrrädern und lebenden Tieren in den von ihr betriebenen Zügen auf den Strecken Graz Hbf – Köflach, Graz Hbf - Lieboch – Wies-Eibiswald und Graz Hbf - Werndorf - Wettmannstätten. Für die Beförderung von Personen mit Verbundausweisen gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Steiermark. Für die unentgeltliche Beförderung von Schülern und Lehrlingen gelten die mit der Republik Österreich geschlossenen Verträge und Zusatzvereinbarungen sowie der Vertrag über die Einbeziehung der Schüler – und Lehrlingsfreifahrt in den Verkehrsverbund Steiermark, in der jeweils gültigen Fassung. Für die durchgehende Beförderung von Personen von und zu den Österreichischen Bundesbahnen gelten auch die Tarifbestimmungen des Handbuches für den Personentarif der ÖBB (www.oebb.at). Dieser Tarif gilt auch für die Beförderung mit Straßenfahrzeugen und mit anderen Verkehrsmitteln bei vorübergehender Störung des Eisenbahnbetriebes. Diese Tarife und Verträge sind für die GKB und ihre Fahrgäste als Beförderungsvertrag verbindlich. Durch die Wahl des Fahrausweises ergeben sich die anzuwendenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen. Die GKB führt keine durchgehende Abfertigung von lebenden Tieren, Handgepäck bzw. Fahrrädern nach den Bahnhöfen anderer Bahnverwaltungen durch. 1.2 Begriffsbestimmungen In diesem Tarif werden die nachstehend genannten Begriffe in den jeweils angeführten Bedeutungen verwendet: 1.2.1 Ausweis Amtlicher Lichtbildausweis, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht, und der im Falle der Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen vorzuweisen ist. 1.2.2 Assistenz-Hunde sind Hunde, die speziell für Menschen mit Behinderung ausgebildet sind. Assistenz Hunde sind Rollstuhl-, Signal-, Therapie-, Blindenführerhunde sowie Hunde in Ausbildung, in Begleitung von Personen mit einer Ausbildungsbestätigung des Partner-Hunde-Institutes. Diese sind gekennzeichnet (entsprechendes Brustgeschirr) oder verfügen über ein entsprechendes Dokument und werden unentgeltlich befördert. 1.2.3 Besetzter Bahnhof Verkehrsstelle, die dem Personenverkehr dient und in der Fahrausweise zur Ausgabe gelangen.
7 1.2.4 Beförderungsvertrag Vertrag zwischen der GKB und dem Fahrgast über die Durchführung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen. 1.2.5 Binnenverkehr der GKB Fahrten, die ausschließlich im GKB-Netz (einschließlich von/nach Graz Hbf bzw. Werndorf) stattfinden. 1.2.6 Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität Personen, die - einen Grad der Behinderung/Minderung von mind. 70 % nachweisen oder - eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde oder - Bezieher von Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (z.B. Pflegezulage,…) sind oder - das Pflegegeld mindestens der Pflegegeldstufe drei aufgrund ihrer Sehbehinderung beziehen oder in deren Behindertenpass der Eintrag „blind oder stark sehbehindert“ ist oder - als Beschädigte im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder als Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich im Sinne der Bestimmungen des Opferfürsorgegesetz 1947 anzusehen sind und deren Grad der Behinderung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 um mindestens 70 % gemindert ist. 1.2.7 E-Board Elektrisch betriebenes, zweispuriges Rollbrett ohne Lenkstange, auf dem sich eine Person stehend fortbewegen kann. 1.2.8 Fahrausweis Aufgrund eines Beförderungsvertrages ausgegebener Ausweis, welcher zu einer oder mehreren bestimmten Beförderungen einer oder mehrerer Personen berechtigt. 1.2.9 Fahrpreis Entgelt, das für die Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung zu entrichten ist; sonstige Entgelte sind nicht eingeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Fahrpreis im Voraus zu entrichten. 1.2.10 Haltestelle Verkehrsstelle, die dem Personenverkehr dient. 1.2.11 Familie Derselben Familie angehörende Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern und gleichgeschlechtliche Paare nach dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft [EPG]) sowie deren Kinder, für welche nach den Bestimmungen des österreichischen Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe oder eine dieser gleichzuhaltenden Beihilfe im Ausland gezahlt wird.
8 1.2.12 Kalendermonat Monat vom ersten Tag des Monats bis zum letzten Tag des Monats. 1.2.13 Kinder Personen im Alter von 6 (6. Geburtstag) bis 14 Jahren (Tag vor dem 15. Geburtstag), welche gesetzlich nicht unentgeltlich zu befördern sind. Maßgebend für die Beförderung ist das Alter am Tag des Fahrtantrittes, bei Fahrausweisen für Hin- und Rückfahrt am Tag des Antrittes der Hinfahrt. 1.2.14 Kontrollgebühr Entgelt, das Fahrgäste, die bei einer Kontrolle ohne gültigen Beförderungsausweis angetroffen werden, zu entrichten haben. 1.2.15 Lehrlinge Personen in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) und Personen, die im Rahmen einer integrativen Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) ausgebildet werden bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben. 1.2.16 Pünktlichkeitsgrad Der Pünktlichkeitsgrad gibt den Anteil der pünktlich am Endbahnhof angekommenen Personenzüge im Vergleich zur Gesamtzahl der fahrplanmäßig geplanten Personenzüge an. Züge bis zu einer Verspätung von 5:29 Minuten gelten als pünktlich. Bei Fahrplanabweichungen, die mindestens eine Woche im Voraus verlautbart werden, gelten Zugfahrten bis zur vorangekündigten Verspätung oder gemäß Ersatzfahrplan als pünktlich. Ausgefallene Züge, für welche kein Ersatzverkehr eingerichtet werden kann, gelten als verspätet. 1.2.17 Schuljahr Unterrichtsjahr und die daran anschließenden Sommerferien. 1.2.18 Schüler Das sind - ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule, - Schüler, die eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentliche Schüler besuchen, die günstiger zu erreichen ist, als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hierfür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, - Schüler, die eine Ausbildung im gehobenen Dienst für die Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheit- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 108/1977, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe -Gesetz, BGBl. Nr. 89/2012 besuchen, - Ordentliche Schüler einer inländischen Schule, die gemäß §12 des Schulpflichtgesetzes, BGBL. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie einer
9 inländischen Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§11 des Privatschulgesetzes, BGBL. Nr. 244/1962) bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben. 1.2.19 Senioren Menschen ab dem 65. Geburtstag. 1.2.20 Verbundgebiet, Tariferweiterungsbereich Das Verbundgebiet des Steirischen Verkehrsverbundes umfasst das gesamte Bundesland Steiermark einschließlich der Tariferweiterungsbereiche. Tariferweiterungsbereiche sind definierte Bereiche außerhalb der Steiermark, die an das Bundesland angrenzen und in denen der Verbundtarif ebenfalls angewendet wird. 1.2.21 Vorverkauf Ausgabe des Fahrausweises für einen anderen ersten Geltungstag als den Ausgabetag. 1.3 Nichtraucherzonen, Nichtraucherzüge Im gesamten Bahnhofsbereich der GKB – außer in den dafür vorgesehenen und extra gekennzeichneten Raucherzonen – ist das Rauchen verboten. Dieser Bereich gilt allgemein als Nichtraucherzone. In allen Zügen der GKB gilt generelles Rauchverbot. Die GKB erhebt vom Fahrgast, der in Nichtraucherzonen bzw. Zügen raucht, den in der Anlage 1 Ziffer 9 festgesetzten Betrag. Die GKB behält sich zudem vor, für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung des Rauchverbotes ergeben und über den genannten Betrag hinausgehen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Ersatz zu fordern. 1.4 Fahrpläne, Zugauskünfte Die GKB macht die Fahrpläne in ihrem eigenen Fahrplanheft (erhältlich in den besetzten GKB Bahnhöfen) und im Internet (www.gkb.at)bekannt. Die Abfahrtszeiten der Züge werden in den Bahnhöfen entsprechend bekannt gegeben. Nach Möglichkeit werden in den besetzten Bahnhöfen der GKB Auskünfte über alle Zugverbindungen auf den angrenzenden Strecken, sowie über alle Zugverbindungen der Eisenbahnen Österreichs erteilt.
10 2. Beförderung von Personen und Handgepäck 2.1 Allgemeines Die GKB befördert Fahrgäste und deren Handgepäck, sofern der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält und die Beförderung mit den normalen Beförderungsmitteln, die für den Regelverkehr vorgesehen sind, möglich ist. Die GKB befördert Fahrgäste und deren Handgepäck nicht, sofern die Beförderung durch Umstände verhindert wird, die die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag. Die GKB ist berechtigt, bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen (z.B. Baustellen, Veranstaltungen usw.) oder örtlichen Umständen nach vorheriger Bekanntmachung, die Beförderung vorübergehend auszusetzen. Bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes kann die GKB die Fahrgäste und deren Handgepäck mit Straßenfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln befördern bzw. befördern lassen. Auf eine eventuell erforderliche Aussetzung der Beförderungspflicht wird möglichst frühzeitig und in geeigneter Weise (z.B. Fahrgastinformation im Zug und/oder Bahnhof, Presse, Internet) hingewiesen. 2.2 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen Von der Beförderung ausgeschlossen sind, - Personen, die das Bezahlen des Beförderungspreise oder sonstiger im Tarif vorgesehener Gebühren verweigern, - Personen, die die Ordnung bzw. die Anordnung der GKB – Mitarbeiter nicht beachten oder aufgrund ihres Zustandes oder ihres vehementen Verhaltens die anderen Fahrgäste in unzumutbarer Weise stören, bzw. - Personen mit einer ansteckenden Krankheit oder aus sonstigen Gründen den übrigen Fahrgästen offensichtlich unzumutbar und/oder schwerwiegend belästigend sind, bzw. - Personen mit geladenen Schusswaffen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit bzw. - Personen unter Bewachung von Sicherheitsorganen sowie - Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die fähig sind, diese Aufsichtstätigkeit auszuüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben; Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, so ist der Betreffende – ausgenommen Kinder unter 14 Jahren - bei der nächsten Haltestelle zum Aussteigen zu veranlassen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
11 2.3 Verhalten der Reisenden 2.3.1 Allgemeines Fahrgäste haben sich bei Benützung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Fahrgästen ist es insbesondere untersagt, - im Fahrzeug zu rauchen, - Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, - in Fahrzeugen zu lärmen und lärmende Apparate zu benützen. Insbesondere dürfen Mitreisende durch die Verwendung von Musikinstrumenten, audiovisuellen oder anderen Geräten nicht gestört werden. - Sitzplätze missbräuchlich zu verwenden, wie z.B. Füße – mit oder ohne Schuhe – darauf abzulegen oder sie durch Handgepäck oder andere Gegenstände zu belegen. Die GKB erhebt von Fahrgästen, welche dagegen verstoßen, den in Anlage 1, Ziffer 9 festgesetzten Betrag. 2.3.2 Zugang zum Bahnsteig Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den öffentlich zugänglichen Bahnsteigbereichen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Zug- bzw. Aufsichtspersonals. 2.3.3 Sitzplätze Jeder Fahrgast mit gültigem Fahrausweis darf für sich und seine Begleitung einen freien Sitzplatz einnehmen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht jedoch nicht. Reservierungen werden – ausgenommen für Gruppenreisen - nicht entgegengenommen. 2.3.4 Vorrangsitze Die GKB kann für bestimmte Fahrgäste, wie Fahrgäste mit kleinen Kindern, ältere oder gebrechliche Personen, schwangere Frauen sowie Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität, Plätze bereithalten. Andere Fahrgäste dürfen diese Plätze nur einnehmen, sofern sie von diesen nicht beansprucht werden und müssen sie bei Bedarf räumen. 2.3.5 Kinder Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitpersonen, die insbesondere darauf zu achten haben, dass diese nicht auf den Sitzplätzen stehen und/oder diese beschmutzen. Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung angerichtet werden, sind – sofern sie die Aufsichtspflicht verletzen – die Begleiter und die gesetzlichen Vertreter verantwortlich. 2.3.6 Vandalismus Ein Fahrgast, der Anlagen, Beförderungsmittel oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder zerstört, hat die von der GKB festgesetzten Reinigungsgebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 3 zu bezahlen, wer sie beschädigt, die Bearbeitungsgebühr bei Vandalismus gemäß Anlage 1 Ziffer 1 zu tragen. Übersteigen die tatsächlichen Reinigungs- oder Instandhaltungskosten diesen Betrag, gilt dieser
12 Betrag als Anzahlung auf den gesamten entstandenen Schadensbetrag. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 3 bzw. Anlage 1 Ziffer 1 verrechnet. Die GKB kann von Personen, die Fahrzeuge oder Anlagen beschädigen, eine Sicherheitsleistung einheben. 2.3.7 Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrgästen entscheidet der GKB- Bedienstete, falls nicht ein Aufsichtsorgan zur Stelle ist. Die Eisenbahn erhebt von Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, die in Anlage 1 Ziffer 9 angegebenen Gebühren. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 9 verrechnet. 2.3.8 Notbremse Der Reisende darf die Notbremse und die Türnottaste nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Die GKB erhebt von einem Reisenden, der die Notbremse oder die Türnottaste aus anderen Gründen betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse oder Türnottaste durch andere Personen verursacht, den in Anlage 1 Ziffer 10 festgesetzten Betrag. Von Reisenden, die ungerechtfertigt Brandalarm auslösen, wird ebenfalls der in Anlage 1 Ziffer 10 festgesetzte Betrag eingehoben. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 10 verrechnet. 2.3.9 Werbung und Verkauf in Fahrzeugen der GKB In Anlagen und Betriebsmittel der GKB dürfen nur mit Zustimmung der GKB Ankündigungen vorgenommen und Waren angeboten und verkauft werden. Die GKB erhebt von Personen, die dieses Verbot nicht beachten, eine Strafgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 9. 2.4 Fundsachen Offensichtlich herrenlose Gegenstände sind unverzüglich an die Mitarbeiter der GKB abzuliefern. Anspruch auf Finderlohn gegenüber der GKB besteht nicht. Gefundene Sachen können dem Besitzer sofort übergeben werden, wenn über dessen Berechtigung kein Zweifel besteht.
13 3. Fahrausweise 3.1 Allgemeines Fahrausweise werden für alle Verbindungen zwischen Bahnhöfen der GKB und von Bahnhöfen der GKB nach Bahnhöfen der ÖBB ausgegeben, sofern die Ausgabe von Verbundfahrausweisen nicht zwingend vorgesehen ist (Verbundtarifexklusivität). 3.1.1 Erwerb von Fahrausweisen Fahrgäste können die Fahrausweise bei den GKB Personenkassen, beim Zugbegleitpersonal, bei den Automaten und Fahrkartenschaltern der ÖBB, sowie im ÖBB Ticketshop erwerben. Sind Fahrausweise nur im Zug erhältlich, so hat der Fahrgast unaufgefordert und ohne Verzögerung seinen Fahrausweis beim Zugbegleitpersonal zu lösen. Sollte die Ausgabe von Fahrausweisen aufgrund technischer Defekte nicht möglich sein, ist der Fahrpreis ab der nächsten Ausgabemöglichkeit für die gesamte in Anspruch genommene Fahrtstrecke zu entrichten. 3.1.2 Beförderungsweg Der Fahrausweis der GKB beinhaltet den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Fahrpreis, den ersten Geltungstag und die Geltungsdauer. Die Benützung verschiedener Beförderungswege oder Beförderungsmittel ist auf dem Fahrausweis explizit ersichtlich gemacht. Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten Beförderungsweg. Fahrkarten mit Start- oder Zielbahnhof zwischen Wies-Eibiswald und Wettmannstätten von/nach Graz Hbf sind grundsätzlich über Lieboch und Werndorf gültig. Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend. 3.1.3 Beanstandungen bei der Ausgabe Der Fahrgast hat bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist. Beanstandungen eines ausgegebenen Fahrausweises oder des zurück erhaltenen Geldbetrages müssen sofort vorgebracht werden; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. 3.1.4 Hin- und Rückfahrt Fahrausweise für Hin- und Rückfahrt lauten auf denselben Beförderungsweg auf der Hin- und auf der Rückfahrt. 3.1.5 Schüler- und Lehrlingsfreifahrt Für die unentgeltliche Beförderung von Schüler und Lehrlingen gelten die Regelungen im „Vertrag über die Einbeziehung der Schüler und Lehrlinge in den Verkehrsverbund Steiermark“ vom 21.12.1999/10.01.2001 in der jeweils geltenden Fassung (www.verbundlinie.at/tarif).
14 3.1.6 Fahrscheinkontrolle Im Falle einer Kontrolle hat der Fahrgast den Fahrausweis, einen allfälligen Ermäßigungsausweis und einen Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen an das Zugbegleit- bzw. Kontrollpersonal zur Überprüfung zu übergeben. Der Fahrschein ist bis zum Verlassen des Bahnhofbereiches aufzubewahren, um eine Überprüfung des Fahrausweises zu ermöglichen und erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken. 3.1.7 Übertragbarkeit von Fahrausweisen Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten wurde. 3.1.8 Haftung der GKB Die GKB haftet im Zusammenhang mit Buchungen aller Art durch ihre Leute nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten. 3.2 Geltungsdauer der Fahrausweise 3.2.1 Allgemeines Die Geltungsdauer von Fahrausweisen im Binnenverkehr der GKB und darüber hinaus beträgt, sofern nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind und sich der Zielbahnhof in der Steiermark befindet, einen Tag. Für Fahrten, die über die Landesgrenze der Steiermark hinausgehen (von/nach einem Bahnhof der GKB) sind Fahrausweise 2 Tage gültig. 3.2.2 Beginn der Geltungsdauer Die Geltungsdauer beginnt - an dem im Fahrausweis ersichtlich gemachten ersten Geltungstag; - am Tag des Fahrtantrittes, wenn der erste Geltungstag am Fahrausweis nicht ersichtlich gemacht ist. 3.2.3 Ende der Geltungsdauer Die Geltungsdauer endet um vierundzwanzig Uhr bzw. bei Betriebsschluss des letzten Geltungstages. Eine Fahrt gilt als innerhalb der Geltungsdauer beendet, wenn sie vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten und ohne Fahrtunterbrechung beendet wird. 3.2.4 Fahrtunterbrechung Eine bereits angetretene Fahrt kann nicht unterbrochen werden. Nicht davon betroffen sind Verbundfahrausweise. 3.2.5 Hin- und Rückfahrt Wird mit Vorverkaufsfahrausweisen für Hin- und Rückfahrt zuerst die Rückfahrt angetreten, so wird der Fahrausweis für die Hinfahrt ungültig. Hat sich der Fahrgast den Verzicht auf die Hinfahrt vor Reiseantritt bestätigen lassen, hat er Anspruch auf Erstattung der Hinfahrt.
15 3.2.6 Ausweispflicht Die Bediensteten der GKB haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen. 3.3 Ungültige Fahrausweise Fahrausweise und sonstige mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Ausweise, die nach den folgenden Bestimmungen als ungültig anzusehen sind, werden eingezogen. Ein Fahrausweis bzw. ein Ausweis ist ungültig, wenn - vorgeschriebene Eintragungen, Fotos, Wert- oder Berechtigungsmarken fehlen, bzw. nicht aufgeklebt oder aufgeklammert sind, oder - sein Inhalt unbefugt geändert oder gefälscht wurde, oder - er wegen seines Zustandes auf seine Gültigkeit nicht geprüft werden kann, oder - er auf sonstige Weise den Tarifbestimmungen nicht entspricht oder tarifwidrig benützt wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine dem Fahrausweis nicht entsprechende Ermäßigungskarte (z.B. VORTEILSCARD Classic zu Standard-Ticket VC Senior) vorgewiesen wird, oder - vorgedruckte oder eingetragene Angaben durchstrichen, überschrieben oder auf sonstige Weise geändert sind, oder - er nur in Verbindung mit einem Ausweis gültig ist und der betreffende Ausweis nicht vorgewiesen wird oder ungültig ist, - der Zeitraum der Geltungsdauer noch nicht erreicht oder schon abgelaufen ist. In den genannten Fällen ist das Kontrollpersonal berechtigt, gegen Bestätigung den Fahrausweis oder sonstige mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Ausweise einzuziehen. Eine Fahrpreiserstattung erfolgt nicht. Ungültige Fahrausweise (z.B. Verbundfreifahrausweise) werden jedoch nur dann eingezogen, wenn sie nicht durch spätere Veränderung der Bedingungen (z.B. Geltungsbeginn, Anbringen des fehlenden Fotos und dergleichen) wieder Geltung erlangen können. 3.4 Nachträgliche Nachweise über Fahrausweise 3.4.1 Allgemeines Weist der Fahrgast keinen Fahrausweis oder zum Standard-Ticket VC keine VORTEILSCARD vor, behauptet aber in Besitz eines nicht übertragbaren, personalisierten Fahrausweises bzw. in Besitz der entsprechenden VORTEILSCARD zu sein, wird dem Fahrgast die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 in jedem Fall vorerst verrechnet. Bei nachträglichem Nachweis eines für diese Fahrt gültigen, auf seinen Namen lautenden, nicht übertragbaren Fahrausweises oder VORTEILSCARD wird die vorerst verrechnete Kontrollgebühr auf die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 reduziert. Übertragbare Fahrausweise sind als nachträglicher Nachweis nicht ausreichend.
16 3.4.2 Refundierung der Kontrollgebühr Sollte die Kontrollgebühr bereits bar eingehoben worden sein, wird diese nur dann abzüglich der Bearbeitungsgebühr refundiert, wenn zusätzlich der Kontrollbeleg (im Zuge der Einhebung der Kontrollgebühr ausgegebener Beleg) mit folgenden Vermerken vom Zugbegleiter oder Kontrollmitarbeiter versehen ist: - Name des Fahrgastes (Vor- und Zuname) - Art des Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis, Schüler-ausweis….) - Geburtsdatum - Unterschrift der Kontrollperson Ein derartiger Vermerk wird immer dann unaufgefordert angebracht, wenn der Fahrgast behauptet, in Besitz eines gemäß Absatz 1 angeführten Fahrausweises oder Ausweises zu sein. 3.4.3 Modalitäten Den Nachweis einer für diese Fahrt gültigen, auf seinen Namen lautenden Fahrausweises hat der Fahrgast innerhalb von 2 Monaten bei einem besetzten GKB-Bahnhof oder bei der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH, Abteilung Eisenbahnbetrieb Personenverkehr, Köflacher Gasse 35, 8020 Graz durch Vorlage des Originals oder Abgabe einer Kopie zu erbringen. Die Zusendung als E-Mail an fahrgastrechte@gkb.at ist zulässig. Die Bearbeitung erfolgt binnen 2 Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen. 3.4.4 Besonderheiten für Schüler- und Lehrlinge Schülern und Lehrlingen, die ihren Verbundfreifahrausweis vergessen, wird im Wiederholungsfall die ermäßigte Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 verrechnet. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Fahrgast (Schüler bzw. Lehrling) doch keinen gültigen Verbundfreifahrausweis besessen hat, wird ihm neben dem Fahrpreis die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 7 und die halbe Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 sowie die Portospesen in Rechnung gestellt. Bei nicht fristgerechter Einzahlung einer Rechnung wird dem Fahrgast zusätzlich die Nebengebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 14 verrechnet. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche werden, jedenfalls vor der Einleitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen inhaltlich beantwortet. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag. 3.5 Tarifentfernung, Fahrpreisberechnung 3.5.1 Tarifentfernung Die Tarifentfernungen zwischen Bahnhöfen der GKB werden aufgrund des Kilometerdreiecks (Anlage2) ermittelt und sind elektronisch verfüg- und ermittelbar und in den besonderen
17 Programmen der elektronischen Abfertigungsgeräte entsprechend berücksichtigt. Zusätzlich sind diese zur Einsicht als Kilometerdreieck in der Anlage 2 diesem Tarif beigefügt. Die Fahrpreise werden nach den Preistafeln des 2. Abschnittes dieses Tarifes berechnet, wenn nicht besondere Fahrpreise festgesetzt sind. Fahrausweise gelten nach dem Umsatzsteuergesetz als Rechnungen. 3.5.2 Standard-Preis und ermäßigter Fahrpreis Reisende haben für die Beförderung den festgesetzten Fahrpreis, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten zu bezahlen. Das Standard-Ticket wird gemäß Preistafel 1 des 2. Abschnittes berechnet, der ermäßigte Fahrpreis gemäß jener Preistafel, welche bei der betreffenden Fahrpreisermäßigung angegeben ist. Die in den Tarifen ausgewiesenen Beträge enthalten, sofern nichts anderes festgesetzt ist, die Umsatzsteuer. Fahrausweise gelten nach dem Umsatzsteuergesetz als Rechnungen. 3.5.3 Fahrpreisermäßigungen Fahrpreisermäßigungen werden, sofern keine Ausnahmen festgesetzt sind, nur bei Vorweis des jeweils mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweises gewährt. Dieser ist bei Kontrollen unaufgefordert vorzuweisen. KlimaTicket Österreich Klimatickets Österreich in den Kategorien Classic, Jugend, Senior, Spezial und Familie, sowie Bundesheer und Zivildienst werden nach den Bestimmungen der AGB für den Kauf des KlimaTicket (www.klimaticket.at) ausgegeben und berechtigen zu einer uneingeschränkten Fahrtenanzahl innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. ÖSTERREICHCARD ÖSTERREICHCARDS werden aufgrund der Tarifbestimmungen des Handbuches der ÖBB (www.oebb.at) bzw. einer Bestellung ausgegeben und berechtigen zu einer uneingeschränkten Fahrtenanzahl. Standard-Ticket VC und Online Standard-Ticket VC Standard-Tickets VC gelten nur in Verbindung mit der jeweils erforderlichen und gültigen VORTEILSCARD. Diese werden aufgrund der Tarifbestimmungen des Handbuches der ÖBB (www.oebb.at) für unterschiedliche Personengruppen ausgegeben. Die Ausgabe einer VORTEILSCARD kann an Bedingungen geknüpft sein, die beim jeweiligen Berechtigtenkreis genannt sind. Der Fahrpreis für die Standard-Tickets VC Classic, Jugend und Senioren sowie für Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität wird nach Preistafel 4 des 2. Abschnittes berechnet.
18 BUSINESS-Ticket Der Fahrpreis für BUSINESS-Tickets, die aufgrund der BUSINESSCARD gelöst werden, wird nach Preistafel 2 des 2. Abschnitts berechnet. Gruppenreise Angemeldeten Gruppen von mindestens zehn Personen, die in derselben Bahnhofverbindung gemeinsam reisen, wird die Fahrpreisermäßigung Gruppenreise gewährt. Der Fahrpreis wird nach Preistafel 3 des 2. Abschnittes berechnet. Kinder bezahlen den halben ermäßigten Fahrpreis. Für angemeldete Gruppenreisen wird eine unentgeltliche Sitzplatzreservierung durchgeführt. 3.5.4 Fahrpreisermäßigungsgrundsatz, Kinder-Fahrpreis Für die Berechnung des ermäßigten Fahrpreises wird jeweils nur eine Fahrpreisermäßigung berücksichtigt. Für ein Kind wird der halbe Fahrpreis berechnet, sofern nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind. In Begleitung reisende Kinder, für die kein Sitzplatz beansprucht wird, werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ohne Fahrausweis unentgeltlich befördert, jedoch gilt dies je Begleitperson höchstens für 2 Kinder. Sofern keine besonderen Fahrpreisermäßigungen festgesetzt sind, werden zum halben gewöhnlichen Fahrpreis befördert a) das dritte und jedes weitere von derselben Person begleitete Kind bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; b) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für die ein Sitzplatz beansprucht wird; c) Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren (Tag vor dem 15. Geburtstag); maßgebend ist das Alter am Tag des Reiseantritts. 3.5.5 Hin- und Rückfahrt Bei Fahrausweisen für Hin- und Rückfahrt wird der Fahrpreis getrennt für die Hinfahrt und für die Rückfahrt berechnet, sofern bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen nicht besondere Fahrpreise für die Hin- und Rückfahrt festgesetzt sind. 3.5.6 Ausgabe der Fahrausweise im Zug Im Zug werden folgende Fahrausweise ausgegeben: - Standard-Tickets sowie Standard-Tickets VC an Einzelreisende für die einfache Fahrt sowie für die Hin- und Rückfahrt; - Verbund-Fahrausweise (ausgenommen Klimaticket Steiermark, Halbjahres- und Jahreskarten, Verbundfreifahrausweise, 10-Zonenkarten); - Gruppenfahrausweise;
19 Der Fahrgast hat dafür Sorge zu tragen, dass er den für den Fahrausweis zu entrichtenden Geldbetrag in ausreichend kleinen Geldscheinen bzw. Münzen aufbringen kann. Die GKB- Bediensteten sind nicht verpflichtet, Münzen und Banknoten über € 50,00 zu wechseln, sowie 1- und 2-Eurocent-Stücke im Wert von mehr als € 0,10 oder beschädigtes Geld anzunehmen. 3.5.7 Erhöhter Fahrpreis – Kontrollgebühr Wird vom Fahrgast nach Fahrtantritt nicht so rasch wie in seiner Situation möglich und unaufgefordert beim Zugbegleiter ein Fahrausweis gelöst, wird die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 eingehoben. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 12 verrechnet. Erfolgt die Bezahlung der Kontrollgebühr nachträglich, erhöht sich diese zusätzlich um die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 7. Die Kontrollgebühr wird jedenfalls auf die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 reduziert oder kann zur Gänze erlassen werden, wenn der Fahrgast innerhalb von 2 Monaten nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber eines personenbezogenen Fahrausweises war. Übertragbare Fahrausweise sind als nachträglicher Nachweis nicht ausreichend. Der Streckenabschnitt Graz Hbf - Werndorf, wird als Selbstbedienungsstrecke geführt. Ein Fahrgast, der in diesem Streckenabschnitt zusteigt, hat vor Fahrtantritt einen gültigen Fahrausweis zu erwerben. Kann der in diesem Streckenabschnitt zugestiegene Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, wird außer bei Störung des Fahrausweisautomaten die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 eingehoben. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 12 verrechnet. 3.5.8 Nicht-Einhebung der Kontrollgebühr Nur das Standard-Ticket bzw. das Standard-Ticket VC wird berechnet, wenn - ein ohne Begleitung reisender Fahrgast blind oder stark sehbehindert ist; - ein Rollstuhlfahrer die Fahrt ohne Begleitung durchführt; - ein Fahrgast in einem ausschließlich mit Fahrkartenautomaten ausgestatteten Bahnhof die Fahrt antritt und ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters oder einer behinderten Person aufgrund ihrer eingeschränkten manuellen oder geistigen Möglichkeiten die Bedienung des Fahrkartenautomaten nicht zugemutet werden kann. 3.5.9 Beförderung von Begleitpersonen und/oder Assistenz-Hunden Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität oder generell Personen, die in ihrem Österreichischen Behindertenpass den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen haben, können eine Begleitperson und/oder einen Assistenz-Hund unentgeltlich bei ihrer Fahrt als ihren persönlichen Assistenzbedarf mitnehmen, sofern in anderen Tarifbestimmungen nichts anderes geregelt ist. Die zu begleitende behinderte bzw. mobilitätseingeschränkte Person muss in Besitz eines gültigen Fahrausweises sein.
20 3.5.10 Verbundtarifexklusivität Die Ausgabe von Fahrausweisen der GKB für Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes Steiermark ist insbesondere zum Zwecke des Umgehens einer bestehenden Verbundtarifexklusivität unzulässig. Bei Verbundtarifexklusivität gelten für die betroffenen Fahrausweise in jedem Fall die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Steiermark (www.verbundlinie.at/tarif). 3.5.11 Zahlungsmittel Ausschließliches Zahlungsmittel in Österreich ist der Euro zu 100 Cent. Der Fahrpreis ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Die GKB-Bediensteten sind nicht verpflichtet, Münzen und Banknoten über € 50,00 zu wechseln, sowie 1- und 2- Eurocent-Stücke im Wert von mehr als € 0,10 oder beschädigtes Geld anzunehmen. Das Bezahlen mit Banknoten im Wert von 200 Euro und 500 Euro ist ausgeschlossen. Zahlungsmittel ist grundsätzlich Bargeld, in Zügen und an den besetzten Personenkassen werden bei technischer Verfügbarkeit auch Bankomat- und Kreditkarten akzeptiert.
21 4. Besondere Bestimmungen für Handgepäck Der Fahrgast kann leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich im Zug mitnehmen und an den vorgesehenen Stellen unterbringen. Er hat dabei gegebenenfalls die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten über die Unterbringung des Handgepäcks zu beachten. Daneben dürfen Fahrgäste auch, wenn Platz vorhanden ist, auf eigene Gefahr einen Roll- bzw. Krankenfahrstuhl, einen Kinderwagen, maximal 2 Reisekoffer bzw. sonstige Gegenstände, die der Fahrgast ohne fremde Hilfe transportieren und mühelos im Bereich eines Platzes und ohne Belästigung der übrigen Fahrgäste unterbringen kann, unentgeltlich mitnehmen und bei sich behalten. Rucksäcke dürfen während des Aufenthaltes in den Fahrzeugen nicht am Rücken getragen werden oder auf Sitzplätzen abgelegt werden. Von der Mitnahme ausgeschlossen sind Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen, insb. gefährliche Gegenstände, wie geladene Schusswaffen, leicht entzündbare, ätzende, übel riechende Gegenstände oder Flüssigkeiten, Propangasflaschen, Glasscheiben, nicht verpackte Sägen, Beile, u.ä. Fahrgäste, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder aufgrund von Gesetzen oder einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung eine Schusswaffe tragen, können diese inklusive Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten Personen können geladene Schusswaffen mit sich führen. Fahrgäste, die wie oben genannte Gegenstände mit sich führen und nicht in Ausübung einer dieser Tätigkeit sind, werden von der Beförderung ausgeschlossen. Die GKB verlangt bei begründeter Vermutung vom Fahrgast den unverzüglichen Nachweis, dass die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so prüft die GKB unter Beiziehung von zwei Zeugen, ob die Gegenstände von der Mitnahme als Handgepäck ausgeschlossen sind. Der Fahrgast hat alle mitgenommenen Gegenstände bzw. sein Handgepäck selbst zu beaufsichtigen und für eine ordnungsgemäße Verwahrung der Gegenstände zu sorgen. Die GKB haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Fahrgast selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden der Eisenbahn. Der Fahrgast haftet für den Schaden, der durch Gegenstände entstanden ist, die er mitgenommen hat, sofern sie nicht mitgenommen werden dürfen. Für den Schaden, der durch andere Gegenstände entstanden ist, die er mitgenommen hat, haftet er, sofern er nicht beweist, dass dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände zurückzuführen ist, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Für Beschädigung, Verunreinigung bzw. den Verlust von Handgepäck wird, außer bei Verschulden der GKB, keine wie immer geartete Haftung übernommen.
22 5. Mitnahme von Fahrrädern, Rollern und E-Boards Zweirädrige, einsitzige Fahrräder ohne Verbrennungsmotorausrüstung sowie Tretroller, E-Roller und E-Boards können in allen Regelzügen nach Maßgabe der vorhandenen Radabstellplätze unentgeltlich mitgenommen werden. Für zusammenklappbare Fahrräder, Roller, E-Roller und ähnliche Fahrzeuge gelten die Bestimmungen für Handgepäcksstücke. Sie sind dementsprechend im zusammengeklappten Zustand zu verstauen. Für nicht zusammenklappbare E- und Tretroller gelten die nachfolgenden Regelungen für Fahrräder. Elektromopeds dürfen, selbst wenn sie gemäß Straßenverkehrsordnung als Elektrofahrrad gelten, nicht befördert werden. Zum Transport in den Regelzügen geeignete Fahrräder sind grundsätzlich vom Fahrgast selbst zu ver- und entladen, entsprechend zu sichern und zu beaufsichtigen. Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen. Jede reisende Person darf nur ein Fahrrad, Tretroller oder E-Board mitnehmen. Für Beschädigungen oder für den Verlust von Fahrrädern bzw. Fahrradteilen oder für Beschädigungen (Verunreinigungen) an sonstigen Gegenständen durch Fahrräder wird, außer bei Verschulden der Eisenbahn, keine wie immer geartete Haftung übernommen. Die Beförderung von Fahrrädern kann bei Platzmangel oder, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Fahrrades eine sichere Verwahrung im Zug nicht sichergestellt werden kann, abgelehnt werden. Über die Möglichkeit der Beförderung von Fahrrädern entscheidet der die Aufsicht führende Eisenbahnbedienstete. Die Benützung von Fahrrädern, Tretrollern und E-Boards im Zug ist nicht erlaubt. Bei akkubetriebenen Fahrzeugen muss der Akku während der Mitnahme im Zug fest am Fahrzeug montiert sein und darf weder geladen noch als Powerbank oder anderwertig genutzt werden. Defekte Akkus sowie Fahrzeuge mit defekten Akkus dürfen in den Zügen nicht mitgenommen werden. Die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind einzuhalten.
23 6. Mitnahme von lebenden Tieren Kleine, ungefährliche und in geschlossenen Behältnissen untergebrachte lebende Tiere werden unentgeltlich befördert. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen und Verunreinigungen von Personen, sowie Beschädigungen und Verunreinigungen von Fahrzeugen der GKB ausgeschlossen sind. Für Hunde, die nicht in Behältnissen untergebracht sind, ist ein bisssicherer Maulkorb erforderlich. Jeder Fahrgast darf einen Hund unentgeltlich mitnehmen. Für jeden Hund, der nicht unentgeltlich zu befördern ist, wird als Beförderungspreis der Fahrpreis nach Preistafel 4 des 2. Abschnittes berechnet. Bei Assistenz-Hunden ist ein bisssicherer Maulkorb nicht erforderlich. Für die Beaufsichtigung und Haftung gelten die Bestimmungen für das Handgepäck sinngemäß.
24 7. Fahrgastrechte Die folgenden Rechte gelten für Beförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr der GKB. Die GKB bietet bei Verspätung, Zugausfall und Unfällen, vorbehaltlich der unten erwähnten Einschränkungen, Entschädigung und Unterstützung an. 7.1 Information Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren. Die Schalterbediensteten und das Zugbegleitpersonal haben die Fahrgäste über das Zug- und Fahrausweisangebot sowie über eventuelle Unregelmäßigkeiten im Zugverkehr im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten zu informieren. Bei vorhersehbaren Unregelmäßigkeiten (z.B. Baustellen) erfolgt die Benachrichtigung der Reisenden mittels Aushang im Zug bzw. an den Bahnhöfen und Haltestellen. Bezüglich Fragen der Sicherheit, bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und bei Fragen des Gepäckverlustes im Bereich der GKB kann sich der Fahrgast an die GKB unter 0316/5987-300 wenden. 7.2 Ticketverkauf Fahrausweise können bei den GKB-Personenkassen, während deren Kassenöffnungszeiten, in GKB- Zügen, bei ÖBB-Fahrkartenautomaten, per ÖBB Mobile Ticket App für Smartphones oder im Internet unter www.oebb.at gekauft werden. 7.3 Versäumen der Abfahrt Versäumt der Fahrgast die Abfahrt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, sondern nur Anspruch auf Erstattung unter den in Punkt 10. genannten Bedingungen. 7.4 Pünktlichkeitsgarantie Inhabern von (Verkehrsverbund-) Wochen-, Monats-, Halbjahres-, und Jahreskarten sowie Klimaticket Österreich und Klimaticket Steiermark wird seitens der GKB eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben, die einheitlich mit 95% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 95%) für alle GKB Züge auf allen Stecken festgelegt ist. Gemessen wird die Ankunftsverspätung der Züge im Fahrtendbahnhof. 7.5 Entschädigung bei Zugverspätungen im Vorort- und Regionalverkehr Soweit es sich um einen Einzelfahrausweis im Vorort- und Regionalverkehr der GKB oder um Verbundfreifahrausweise handelt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung für Einzelfahrausweise im Fernverkehr richtet sich nach den Bedingungen der ÖBB (www.oebb.at).
25 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder wenn bei der Fortsetzung mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. 7.6 Fahrpreisentschädigung für Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskartenkunden Inhabern von Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten, welche auf den Bahnverbindungen der GKB gültig sind, wird seitens der GKB eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke gegeben, die einheitlich mit 95 % Pünktlichkeit (= Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle GKB-Züge des Vororte- und Regionalverkehrs auf allen Strecken festgelegt ist. Inhaber von nicht übertragbaren Jahreskarten, die der Jahreskarten ausgebenden Stelle die Zustimmung zur Weitergabe ihrer Kontaktdaten erteilt haben, werden vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades im Folgemonat unaufgefordert von der GKB schriftlich verständigt. Diese Zustimmung kann bei der Bestellung und auch jederzeit während der Laufzeit der Jahreskarte erteilt werden. Kontaktadressen der Jahreskarten ausgebenden Stellen im Verkehrsverbund Steiermark: • Mobilitäts- und Vertriebscenter der Graz Linien Jakoministraße 1, 8010 Graz Tel.: 0316/887-4224, linien@holding-graz.at • Mürztaler Verkehrs-GmbH Wiener Straße 42, 8605 Kapfenberg Tel.: 03862/22044-210, fahrkarten@mvg-kapfenberg.com • Bürgerservice-Stelle (Stadtwerke Leoben-Verkehrsbetriebe) Erzherzog-Johann-Straße 2, 8700 Leoben Tel.: 03842/23 024, office@stadtwerke-leoben.at Alle Inhaber von Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten können sich jedenfalls über den monatlichen Pünktlichkeitsgrad der GKB im Internet unter http://www.gkb.at informieren und sich bzgl. einer allfälligen Entschädigung formlos an fahrgastrechte@gkb.at wenden. Für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, gewährt die GKB Inhabern von Halbjahres- und Jahreskarten zum Ende der Geltungsdauer eine Entschädigung von 10 % des Wertes einer Monatskarte für die gleich lautende Strecke, für Monats- und Wochenkarten eine Entschädigung von 10% des in das jeweilige Monat fallenden Anteils des Wertes der jeweiligen Karte. Für Zeitkarten, die ausschließlich in der Zone 101 (Stadtverkehr Graz) gelten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
26 Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.7 Fahrpreisentschädigungen für das Klimaticket Österreich Wenn der Pünktlichkeitsgrad der Bahnverbindungen der GKB innerhalb eines Gültigkeitsmonats des Klimatickets Österreich unter 95,00% liegt, haben Inhaber des Klimatickets Österreich einmal im Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 10% des rechnerisch auf je einen Monat und die Bahnverbindungen der GKB entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis. Die Entschädigungsbasis ist als Anlage unter Punkt 25.3 der AGB für den Verkauf des Klimaticket Österreich geregelt und unter www.klimaticket.at abrufbar. Der maximale jährliche Entschädigungsbetrag beträgt 10 % der Entschädigungsbasis. Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.8 Fahrpreisentschädigungen für das Klimaticket Steiermark Wenn der Pünktlichkeitsgrad der Bahnverbindungen der GKB innerhalb eines Gültigkeitsmonats des Klimatickets Steiermark unter 95,00% liegt, haben Inhaber des Klimatickets Steiermark einmal im Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 10% des rechnerisch auf je einen Monat und die Bahnverbindungen der GKB entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis. Der maximale jährliche Entschädigungsbetrag ist mit 10 % der Entschädigungsbasis gedeckelt. Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.9 Zugausfall vor oder während der Reise Fällt ein Zug ganz oder teilweise aus oder ist dieser voraussichtlich über 60 Minuten am Ankunftsort verspätet oder wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, können für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder sinnlos gewordenen Teil der Reise eine gebührenfreie Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangt oder die Reise bei nächster Gelegenheit ohne zusätzlichen Fahrpreis, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – von berechtigten Ausnahmen abgesehen – wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortgesetzt werden. Für Einzelfahrscheine besteht kein Anspruch auf Entschädigung, Erstattung oder Ersatz von Kosten, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder wenn bei der Fortsetzung mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. Beträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.10 Fahrpreiserstattungen Die GKB erstattet dem Inhaber des Fahrausweises, der einen Antrag auf Erstattung stellt, gegen Rückgabe des Fahrausweises und Vorlage einer Bescheinigung über die (teilweise) Nichtbenützung
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