9 inländischen Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§11 des Privatschulgesetzes, BGBL. Nr. 244/1962) bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben. 1.2.19 Senioren Menschen ab dem 65. Geburtstag. 1.2.20 Verbundgebiet, Tariferweiterungsbereich Das Verbundgebiet des Steirischen Verkehrsverbundes umfasst das gesamte Bundesland Steiermark einschließlich der Tariferweiterungsbereiche. Tariferweiterungsbereiche sind definierte Bereiche außerhalb der Steiermark, die an das Bundesland angrenzen und in denen der Verbundtarif ebenfalls angewendet wird. 1.2.21 Vorverkauf Ausgabe des Fahrausweises für einen anderen ersten Geltungstag als den Ausgabetag. 1.3 Nichtraucherzonen, Nichtraucherzüge Im gesamten Bahnhofsbereich der GKB – außer in den dafür vorgesehenen und extra gekennzeichneten Raucherzonen – ist das Rauchen verboten. Dieser Bereich gilt allgemein als Nichtraucherzone. In allen Zügen der GKB gilt generelles Rauchverbot. Die GKB erhebt vom Fahrgast, der in Nichtraucherzonen bzw. Zügen raucht, den in der Anlage 1 Ziffer 9 festgesetzten Betrag. Die GKB behält sich zudem vor, für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung des Rauchverbotes ergeben und über den genannten Betrag hinausgehen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Ersatz zu fordern. 1.4 Fahrpläne, Zugauskünfte Die GKB macht die Fahrpläne in ihrem eigenen Fahrplanheft (erhältlich in den besetzten GKB Bahnhöfen) und im Internet (www.gkb.at)bekannt. Die Abfahrtszeiten der Züge werden in den Bahnhöfen entsprechend bekannt gegeben. Nach Möglichkeit werden in den besetzten Bahnhöfen der GKB Auskünfte über alle Zugverbindungen auf den angrenzenden Strecken, sowie über alle Zugverbindungen der Eisenbahnen Österreichs erteilt.
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