8 1.2.12 Kalendermonat Monat vom ersten Tag des Monats bis zum letzten Tag des Monats. 1.2.13 Kinder Personen im Alter von 6 (6. Geburtstag) bis 14 Jahren (Tag vor dem 15. Geburtstag), welche gesetzlich nicht unentgeltlich zu befördern sind. Maßgebend für die Beförderung ist das Alter am Tag des Fahrtantrittes, bei Fahrausweisen für Hin‐ und Rückfahrt am Tag des Antrittes der Hinfahrt. 1.2.14 Kontrollgebühr Entgelt, das Fahrgäste, die bei einer Kontrolle ohne gültigen Beförderungsausweis angetroffen werden, zu entrichten haben. 1.2.15 Lehrlinge Personen in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs‐Sicherungsgesetz (JASG) und Personen, die im Rahmen einer integrativen Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) ausgebildet werden bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben. 1.2.16 Pünktlichkeitsgrad Der Pünktlichkeitsgrad gibt den Anteil der pünktlich am Endbahnhof angekommenen Personenzüge im Vergleich zur Gesamtzahl der fahrplanmäßig geplanten Personenzüge an. Züge bis zu einer Verspätung von 5:29 Minuten gelten als pünktlich. Bei Fahrplanabweichungen, die mindestens eine Woche im Voraus verlautbart werden, gelten Zugfahrten bis zur vorangekündigten Verspätung oder gemäß Ersatzfahrplan als pünktlich. Ausgefallene Züge, für welche kein Ersatzverkehr eingerichtet werden kann, gelten als verspätet. 1.2.17 Schuljahr Unterrichtsjahr und die daran anschließenden Sommerferien. 1.2.18 Schüler Das sind ‐ ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule, ‐ Schüler, die eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentliche Schüler besuchen, die günstiger zu erreichen ist, als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hierfür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, ‐ Schüler, die eine Ausbildung im gehobenen Dienst für die Gesundheits‐ und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheit‐ und Krankenpflege gemäß Gesundheits‐ und Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 108/1977, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe ‐Gesetz, BGBl. Nr. 89/2012 besuchen, ‐ Ordentliche Schüler einer inländischen Schule, die gemäß §12 des Schulpflichtgesetzes, BGBL. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie einer
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