7 1.2.4 Beförderungsvertrag Vertrag zwischen der GKB und dem Fahrgast über die Durchführung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen. 1.2.5 Binnenverkehr der GKB Fahrten, die ausschließlich im GKB‐Netz (einschließlich von/nach Graz Hbf bzw. Werndorf) stattfinden. 1.2.6 Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität Personen, die ‐ einen Grad der Behinderung/Minderung von mind. 70 % nachweisen oder ‐ eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde oder ‐ Bezieher von Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes‐ oder landesgesetzlicher Vorschriften (z.B. Pflegezulage,…) sind oder ‐ das Pflegegeld mindestens der Pflegegeldstufe drei aufgrund ihrer Sehbehinderung beziehen oder in deren Behindertenpass der Eintrag „blind oder stark sehbehindert“ ist oder ‐ als Beschädigte im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder als Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich im Sinne der Bestimmungen des Opferfürsorgegesetz 1947 anzusehen sind und deren Grad der Behinderung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 um mindestens 70 % gemindert ist. 1.2.7 E‐Board Elektrisch betriebenes, zweispuriges Rollbrett ohne Lenkstange, auf dem sich eine Person stehend fortbewegen kann. 1.2.8 Fahrausweis Aufgrund eines Beförderungsvertrages ausgegebener Ausweis, welcher zu einer oder mehreren bestimmten Beförderungen einer oder mehrerer Personen berechtigt. 1.2.9 Fahrpreis Entgelt, das für die Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung zu entrichten ist; sonstige Entgelte sind nicht eingeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Fahrpreis im Voraus zu entrichten. 1.2.10 Haltestelle Verkehrsstelle, die dem Personenverkehr dient. 1.2.11 Familie Derselben Familie angehörende Eltern (auch Stief‐, Adoptiv‐ oder Pflegeeltern und gleichgeschlechtliche Paare nach dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft [EPG]) sowie deren Kinder, für welche nach den Bestimmungen des österreichischen Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe oder eine dieser gleichzuhaltenden Beihilfe im Ausland gezahlt wird.
RkJQdWJsaXNoZXIy NTgxNjc=