Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

31 Handgepäck bzw. Fahrrad mit sich führt. Dies gilt auch für lebende Tiere, die der Reisende mit sich führt. Die GKB haftet für Schäden wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen, Handgepäck, Fahrräder oder lebenden Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende verpflichtet ist, nur bei Tötung oder Verletzung oder wenn die Gründe die GKB zu vertreten hat. 7.19 Vorschuss bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes Wird ein Fahrgast getötet oder verletzt, zahlt die GKB unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens. Im Todesfall beläuft sich dieser Betrag auf mindestens € 21.000,00 je Fahrgast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann später auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1371/2007 gezahlten Beträge verrechnet werden und wird in Fällen, in denen der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Fahrgastes verursacht wurde, oder in denen die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Entschädigungsanspruch hatte, zurückgefordert. 7.20 Verjährung der Ansprüche Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund der Haftung der GKB bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes verjähren ‐ im Fall des Fahrgastes drei Jahre nach dem Unfall, ‐ im Fall anderer Berechtigter drei Jahre nach dem Tod des Fahrgastes, spätestens jedoch fünf Jahre ab dem Tag des Unfalls. Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, das ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Ansprüche aus dem EKHG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Unfall an. 7.21 Rechtsgrundlagen Die Fahrgastrechte gründen sich auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIV), der EG‐Verordnung 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, die VO (EG) Nr. 1371/2007, das Eisenbahn‐Beförderungs‐ und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), das Eisenbahngesetz (EisbG) und das Eisenbahn‐ und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) jeweils in der geltenden Fassung.

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