Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

30 Ist wegen eines Zugausfalles, einer Verspätung von mehr als 60 Minuten oder eines versäumten Zuganschlusses eine Übernachtung oder ein anderer Verkehrsdienst notwendig, so ist im Vorort‐ und Regionalverkehr die Höhe einer Entschädigung mit € 50,00 für eine erforderliche Taxibenützung und mit € 80,00 für eine erforderliche Übernachtung begrenzt. Personen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität werden die notwendigen Kosten ersetzt. 7.16 Haftung bei Zugausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis Die GKB haftet bei Zugausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung der Reise am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. Die GKB ist von dieser Haftung befreit, wenn der Zugausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: ‐ außerhalb der GKB liegende Umstände, die die GKB trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen die GKB nicht abwenden konnte, ‐ Verschulden des Reisenden oder ‐ Verhalten eines Dritten, das die GKB trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen die GKB nicht abwenden konnte. 7.17 Haftung bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes Die GKB haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes im Zug oder beim Ein‐ oder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird. Die GKB ist von dieser Haftung befreit, ‐ wenn der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände verursacht worden ist und die GKB diese Umstände trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen die GKB nicht abwenden konnte, ‐ soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist, ‐ wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten, das die GKB trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen die GKB nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist. 7.18 Haftung für Handgepäck, Fahrräder und lebende Tiere Die GKB haftet bei Tötung oder Verletzung auch für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Sachen entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als

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