Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

28 Wurde der Tarif unrichtig berechnet oder wurde der Fahrpreis, die Nebengebühren oder sonstige Kosten fehlerhaft berechnet oder eingehoben, so erstattet die GKB bzw. fordert die GKB diesen Betrag nur dann nach, wenn der Unterschiedsbetrag mindestens € 4,00 je Fahrausweis beträgt. 7.11 Nichtbenützung Die Nichtbenützung ist entsprechend zu bescheinigen. In folgenden Fällen gilt die Nichtbenützung als erwiesen: 1) Die Rückgabe des Fahrausweises erfolgt vor Beginn der Geltungsdauer. 2) Aufgrund der Ausgabe‐ bzw. allenfalls Entwertungszeit war keine Fahrt möglich. 3) Im Falle einer Betriebsstörung, das heißt, zwischen Kaufzeitpunkt des Fahrausweises und dem Erstattungsersuchen war die Fahrt, für die der Fahrausweis gekauft wurde, nicht möglich. 4) Bei offiziell verlautbarten Streiks der Eisenbahn; diesfalls erfolgt die Erstattung des Gesamtfahrpreises ohne Abzug allfälliger Gebühren oder Selbstbehalte. In allen anderen Fällen ist eine von der Eisenbahn ausgestellte Nichtbenützungsbescheinigung notwendig. 7.12 Bescheinigung Die Nichtbenützung wird dort bescheinigt, wo die Fahrt abgebrochen worden ist. Bei Nichtantritt der Rückfahrt im beabsichtigten Fahrtantrittsbahnhof der Rückfahrt bzw. bei vollständiger Nichtbenützung des Fahrausweises im beabsichtigten Fahrtantrittsbahnhof oder Fahrkarten‐ Kaufbahnhof. Die Nichtbenützung kann nicht im Fahrkarten‐Kaufbahnhof bestätigt werden, wenn dieser zugleich der beabsichtigte Fahrtende‐Bahnhof ist; es sei denn es handelt sich um einen Fahrausweis für die Hin‐ und Rückfahrt und die Nichtbenützung wird für die gesamte Fahrt bescheinigt. Erstatten wird der Fahrpreis der Fahrtstrecke, für die die Nichtbenützung bescheinigt wurde. Bei Einreichung von Gruppenfahrausweisen zur Erstattung wegen abweichender Personenzahl gelten die allgemeinen Erstattungs‐ und Abzugsregeln. Anstelle der Nichtbenützungsbescheinigung tritt dabei aber die Bescheinigung der geringeren Teilnehmeranzahl. Eine Bescheinigung der Nichtbenützung nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises ist nicht möglich. 7.13 Entschädigungszahlungen Entschädigungszahlungen erfolgen aufgrund eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrages (Name, Adresse, Bankverbindung, Reisedaten, Entschädigungsgrund, Unterschrift) auf Entschädigung und Refundierung bei Zugverspätungen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrages. Ansprüche auf Fahrpreisentschädigung verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem auf dem Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Anträge können an den besetzen Bahnhöfen der GKB abgegeben oder per Post bzw. per E‐Mail an die unten angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden.

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