26 Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.7 Fahrpreisentschädigungen für das Klimaticket Österreich Wenn der Pünktlichkeitsgrad der Bahnverbindungen der GKB innerhalb eines Gültigkeitsmonats des Klimatickets Österreich unter 95,00% liegt, haben Inhaber des Klimatickets Österreich einmal im Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 10% des rechnerisch auf je einen Monat und die Bahnverbindungen der GKB entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis. Die Entschädigungsbasis ist als Anlage unter Punkt 25.3 der AGB für den Verkauf des Klimaticket Österreich geregelt und unter www.klimaticket.at abrufbar. Der maximale jährliche Entschädigungsbetrag beträgt 10 % der Entschädigungsbasis. Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.8 Fahrpreisentschädigungen für das Klimaticket Steiermark Wenn der Pünktlichkeitsgrad der Bahnverbindungen der GKB innerhalb eines Gültigkeitsmonats des Klimatickets Steiermark unter 95,00% liegt, haben Inhaber des Klimatickets Steiermark einmal im Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 10% des rechnerisch auf je einen Monat und die Bahnverbindungen der GKB entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis. Der maximale jährliche Entschädigungsbetrag ist mit 10 % der Entschädigungsbasis gedeckelt. Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.9 Zugausfall vor oder während der Reise Fällt ein Zug ganz oder teilweise aus oder ist dieser voraussichtlich über 60 Minuten am Ankunftsort verspätet oder wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, können für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder sinnlos gewordenen Teil der Reise eine gebührenfreie Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangt oder die Reise bei nächster Gelegenheit ohne zusätzlichen Fahrpreis, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – von berechtigten Ausnahmen abgesehen – wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortgesetzt werden. Für Einzelfahrscheine besteht kein Anspruch auf Entschädigung, Erstattung oder Ersatz von Kosten, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder wenn bei der Fortsetzung mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. Beträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 7.10 Fahrpreiserstattungen Die GKB erstattet dem Inhaber des Fahrausweises, der einen Antrag auf Erstattung stellt, gegen Rückgabe des Fahrausweises und Vorlage einer Bescheinigung über die (teilweise) Nichtbenützung
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