Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

24 7. Fahrgastrechte Die folgenden Rechte gelten für Beförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr der GKB. Die GKB bietet bei Verspätung, Zugausfall und Unfällen, vorbehaltlich der unten erwähnten Einschränkungen, Entschädigung und Unterstützung an. 7.1 Information Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren. Die Schalterbediensteten und das Zugbegleitpersonal haben die Fahrgäste über das Zug‐ und Fahrausweisangebot sowie über eventuelle Unregelmäßigkeiten im Zugverkehr im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten zu informieren. Bei vorhersehbaren Unregelmäßigkeiten (z.B. Baustellen) erfolgt die Benachrichtigung der Reisenden mittels Aushang im Zug bzw. an den Bahnhöfen und Haltestellen. Bezüglich Fragen der Sicherheit, bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und bei Fragen des Gepäckverlustes im Bereich der GKB kann sich der Fahrgast an die GKB unter 0316/5987‐300 wenden. 7.2 Ticketverkauf Fahrausweise können bei den GKB‐Personenkassen, während deren Kassenöffnungszeiten, in GKB‐ Zügen, bei ÖBB‐Fahrkartenautomaten, per ÖBB Mobile Ticket App für Smartphones oder im Internet unter www.oebb.at gekauft werden. 7.3 Versäumen der Abfahrt Versäumt der Fahrgast die Abfahrt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, sondern nur Anspruch auf Erstattung unter den in Punkt 10. genannten Bedingungen. 7.4 Pünktlichkeitsgarantie Inhabern von (Verkehrsverbund‐) Wochen‐, Monats‐, Halbjahres‐, und Jahreskarten sowie Klimaticket Österreich und Klimaticket Steiermark wird seitens der GKB eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben, die einheitlich mit 95% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 95%) für alle GKB Züge auf allen Stecken festgelegt ist. Gemessen wird die Ankunftsverspätung der Züge im Fahrtendbahnhof. 7.5 Entschädigung bei Zugverspätungen im Vorort‐ und Regionalverkehr Soweit es sich um einen Einzelfahrausweis im Vorort‐ und Regionalverkehr der GKB oder um Verbundfreifahrausweise handelt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung für Einzelfahrausweise im Fernverkehr richtet sich nach den Bedingungen der ÖBB (www.oebb.at).

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