22 5. Mitnahme von Fahrrädern, Rollern und E‐Boards Zweirädrige, einsitzige Fahrräder ohne Verbrennungsmotorausrüstung sowie Tretroller, E‐Roller und E‐Boards können in allen Regelzügen nach Maßgabe der vorhandenen Radabstellplätze unentgeltlich mitgenommen werden. Für zusammenklappbare Fahrräder, Roller, E‐Roller und ähnliche Fahrzeuge gelten die Bestimmungen für Handgepäcksstücke. Sie sind dementsprechend im zusammengeklappten Zustand zu verstauen. Für nicht zusammenklappbare E‐ und Tretroller gelten die nachfolgenden Regelungen für Fahrräder. Elektromopeds dürfen, selbst wenn sie gemäß Straßenverkehrsordnung als Elektrofahrrad gelten, nicht befördert werden. Zum Transport in den Regelzügen geeignete Fahrräder sind grundsätzlich vom Fahrgast selbst zu ver‐ und entladen, entsprechend zu sichern und zu beaufsichtigen. Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen. Jede reisende Person darf nur ein Fahrrad, Tretroller oder E‐Board mitnehmen. Für Beschädigungen oder für den Verlust von Fahrrädern bzw. Fahrradteilen oder für Beschädigungen (Verunreinigungen) an sonstigen Gegenständen durch Fahrräder wird, außer bei Verschulden der Eisenbahn, keine wie immer geartete Haftung übernommen. Die Beförderung von Fahrrädern kann bei Platzmangel oder, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Fahrrades eine sichere Verwahrung im Zug nicht sichergestellt werden kann, abgelehnt werden. Über die Möglichkeit der Beförderung von Fahrrädern entscheidet der die Aufsicht führende Eisenbahnbedienstete. Die Benützung von Fahrrädern, Tretrollern und E‐Boards im Zug ist nicht erlaubt. Bei akkubetriebenen Fahrzeugen muss der Akku während der Mitnahme im Zug fest am Fahrzeug montiert sein und darf weder geladen noch als Powerbank oder anderwertig genutzt werden. Defekte Akkus sowie Fahrzeuge mit defekten Akkus dürfen in den Zügen nicht mitgenommen werden. Die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind einzuhalten.
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