Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

21 4. Besondere Bestimmungen für Handgepäck Der Fahrgast kann leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich im Zug mitnehmen und an den vorgesehenen Stellen unterbringen. Er hat dabei gegebenenfalls die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten über die Unterbringung des Handgepäcks zu beachten. Daneben dürfen Fahrgäste auch, wenn Platz vorhanden ist, auf eigene Gefahr einen Roll‐ bzw. Krankenfahrstuhl, einen Kinderwagen, maximal 2 Reisekoffer bzw. sonstige Gegenstände, die der Fahrgast ohne fremde Hilfe transportieren und mühelos im Bereich eines Platzes und ohne Belästigung der übrigen Fahrgäste unterbringen kann, unentgeltlich mitnehmen und bei sich behalten. Rucksäcke dürfen während des Aufenthaltes in den Fahrzeugen nicht am Rücken getragen werden oder auf Sitzplätzen abgelegt werden. Von der Mitnahme ausgeschlossen sind Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen, insb. gefährliche Gegenstände, wie geladene Schusswaffen, leicht entzündbare, ätzende, übel riechende Gegenstände oder Flüssigkeiten, Propangasflaschen, Glasscheiben, nicht verpackte Sägen, Beile, u.ä. Fahrgäste, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder aufgrund von Gesetzen oder einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung eine Schusswaffe tragen, können diese inklusive Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten Personen können geladene Schusswaffen mit sich führen. Fahrgäste, die wie oben genannte Gegenstände mit sich führen und nicht in Ausübung einer dieser Tätigkeit sind, werden von der Beförderung ausgeschlossen. Die GKB verlangt bei begründeter Vermutung vom Fahrgast den unverzüglichen Nachweis, dass die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so prüft die GKB unter Beiziehung von zwei Zeugen, ob die Gegenstände von der Mitnahme als Handgepäck ausgeschlossen sind. Der Fahrgast hat alle mitgenommenen Gegenstände bzw. sein Handgepäck selbst zu beaufsichtigen und für eine ordnungsgemäße Verwahrung der Gegenstände zu sorgen. Die GKB haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Fahrgast selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden der Eisenbahn. Der Fahrgast haftet für den Schaden, der durch Gegenstände entstanden ist, die er mitgenommen hat, sofern sie nicht mitgenommen werden dürfen. Für den Schaden, der durch andere Gegenstände entstanden ist, die er mitgenommen hat, haftet er, sofern er nicht beweist, dass dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände zurückzuführen ist, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Für Beschädigung, Verunreinigung bzw. den Verlust von Handgepäck wird, außer bei Verschulden der GKB, keine wie immer geartete Haftung übernommen.

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