Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

19 Der Fahrgast hat dafür Sorge zu tragen, dass er den für den Fahrausweis zu entrichtenden Geldbetrag in ausreichend kleinen Geldscheinen bzw. Münzen aufbringen kann. Die GKB‐ Bediensteten sind nicht verpflichtet, Münzen und Banknoten über € 50,00 zu wechseln, sowie 1‐ und 2‐Eurocent‐Stücke im Wert von mehr als € 0,10 oder beschädigtes Geld anzunehmen. 3.5.7 Erhöhter Fahrpreis – Kontrollgebühr Wird vom Fahrgast nach Fahrtantritt nicht so rasch wie in seiner Situation möglich und unaufgefordert beim Zugbegleiter ein Fahrausweis gelöst, wird die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 eingehoben. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 12 verrechnet. Erfolgt die Bezahlung der Kontrollgebühr nachträglich, erhöht sich diese zusätzlich um die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 7. Die Kontrollgebühr wird jedenfalls auf die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 reduziert oder kann zur Gänze erlassen werden, wenn der Fahrgast innerhalb von 2 Monaten nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber eines personenbezogenen Fahrausweises war. Übertragbare Fahrausweise sind als nachträglicher Nachweis nicht ausreichend. Der Streckenabschnitt Graz Hbf ‐ Werndorf, wird als Selbstbedienungsstrecke geführt. Ein Fahrgast, der in diesem Streckenabschnitt zusteigt, hat vor Fahrtantritt einen gültigen Fahrausweis zu erwerben. Kann der in diesem Streckenabschnitt zugestiegene Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, wird außer bei Störung des Fahrausweisautomaten die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 eingehoben. Kindern bis 14 Jahren werden die ermäßigten Gebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 12 verrechnet. 3.5.8 Nicht‐Einhebung der Kontrollgebühr Nur das Standard‐Ticket bzw. das Standard‐Ticket VC wird berechnet, wenn ‐ ein ohne Begleitung reisender Fahrgast blind oder stark sehbehindert ist; ‐ ein Rollstuhlfahrer die Fahrt ohne Begleitung durchführt; ‐ ein Fahrgast in einem ausschließlich mit Fahrkartenautomaten ausgestatteten Bahnhof die Fahrt antritt und ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters oder einer behinderten Person aufgrund ihrer eingeschränkten manuellen oder geistigen Möglichkeiten die Bedienung des Fahrkartenautomaten nicht zugemutet werden kann. 3.5.9 Beförderung von Begleitpersonen und/oder Assistenz‐Hunden Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität oder generell Personen, die in ihrem Österreichischen Behindertenpass den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen haben, können eine Begleitperson und/oder einen Assistenz‐Hund unentgeltlich bei ihrer Fahrt als ihren persönlichen Assistenzbedarf mitnehmen, sofern in anderen Tarifbestimmungen nichts anderes geregelt ist. Die zu begleitende behinderte bzw. mobilitätseingeschränkte Person muss in Besitz eines gültigen Fahrausweises sein.

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