Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

11 2.3 Verhalten der Reisenden 2.3.1 Allgemeines Fahrgäste haben sich bei Benützung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Fahrgästen ist es insbesondere untersagt, ‐ im Fahrzeug zu rauchen, ‐ Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, ‐ in Fahrzeugen zu lärmen und lärmende Apparate zu benützen. Insbesondere dürfen Mitreisende durch die Verwendung von Musikinstrumenten, audiovisuellen oder anderen Geräten nicht gestört werden. ‐ Sitzplätze missbräuchlich zu verwenden, wie z.B. Füße – mit oder ohne Schuhe – darauf abzulegen oder sie durch Handgepäck oder andere Gegenstände zu belegen. Die GKB erhebt von Fahrgästen, welche dagegen verstoßen, den in Anlage 1, Ziffer 9 festgesetzten Betrag. 2.3.2 Zugang zum Bahnsteig Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den öffentlich zugänglichen Bahnsteigbereichen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Zug‐ bzw. Aufsichtspersonals. 2.3.3 Sitzplätze Jeder Fahrgast mit gültigem Fahrausweis darf für sich und seine Begleitung einen freien Sitzplatz einnehmen. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht jedoch nicht. Reservierungen werden – ausgenommen für Gruppenreisen ‐ nicht entgegengenommen. 2.3.4 Vorrangsitze Die GKB kann für bestimmte Fahrgäste, wie Fahrgäste mit kleinen Kindern, ältere oder gebrechliche Personen, schwangere Frauen sowie Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität, Plätze bereithalten. Andere Fahrgäste dürfen diese Plätze nur einnehmen, sofern sie von diesen nicht beansprucht werden und müssen sie bei Bedarf räumen. 2.3.5 Kinder Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitpersonen, die insbesondere darauf zu achten haben, dass diese nicht auf den Sitzplätzen stehen und/oder diese beschmutzen. Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung angerichtet werden, sind – sofern sie die Aufsichtspflicht verletzen – die Begleiter und die gesetzlichen Vertreter verantwortlich. 2.3.6 Vandalismus Ein Fahrgast, der Anlagen, Beförderungsmittel oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder zerstört, hat die von der GKB festgesetzten Reinigungsgebühren gemäß Anlage 1 Ziffer 3 zu bezahlen, wer sie beschädigt, die Bearbeitungsgebühr bei Vandalismus gemäß Anlage 1 Ziffer 1 zu tragen. Übersteigen die tatsächlichen Reinigungs‐ oder Instandhaltungskosten diesen Betrag, gilt dieser

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