Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

10 2. Beförderung von Personen und Handgepäck 2.1 Allgemeines Die GKB befördert Fahrgäste und deren Handgepäck, sofern der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält und die Beförderung mit den normalen Beförderungsmitteln, die für den Regelverkehr vorgesehen sind, möglich ist. Die GKB befördert Fahrgäste und deren Handgepäck nicht, sofern die Beförderung durch Umstände verhindert wird, die die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag. Die GKB ist berechtigt, bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen (z.B. Baustellen, Veranstaltungen usw.) oder örtlichen Umständen nach vorheriger Bekanntmachung, die Beförderung vorübergehend auszusetzen. Bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes kann die GKB die Fahrgäste und deren Handgepäck mit Straßenfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln befördern bzw. befördern lassen. Auf eine eventuell erforderliche Aussetzung der Beförderungspflicht wird möglichst frühzeitig und in geeigneter Weise (z.B. Fahrgastinformation im Zug und/oder Bahnhof, Presse, Internet) hingewiesen. 2.2 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen Von der Beförderung ausgeschlossen sind, ‐ Personen, die das Bezahlen des Beförderungspreise oder sonstiger im Tarif vorgesehener Gebühren verweigern, ‐ Personen, die die Ordnung bzw. die Anordnung der GKB – Mitarbeiter nicht beachten oder aufgrund ihres Zustandes oder ihres vehementen Verhaltens die anderen Fahrgäste in unzumutbarer Weise stören, bzw. ‐ Personen mit einer ansteckenden Krankheit oder aus sonstigen Gründen den übrigen Fahrgästen offensichtlich unzumutbar und/oder schwerwiegend belästigend sind, bzw. ‐ Personen mit geladenen Schusswaffen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit bzw. ‐ Personen unter Bewachung von Sicherheitsorganen sowie ‐ Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die fähig sind, diese Aufsichtstätigkeit auszuüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben; Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, so ist der Betreffende – ausgenommen Kinder unter 14 Jahren ‐ bei der nächsten Haltestelle zum Aussteigen zu veranlassen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

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