Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

25 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder wenn bei der Fortsetzung mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. 7.6 Fahrpreisentschädigung für Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskartenkunden Inhabern von Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten, welche auf den Bahnverbindungen der GKB gültig sind, wird seitens der GKB eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke gegeben, die einheitlich mit 95 % Pünktlichkeit (= Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle GKB-Züge des Vororte- und Regionalverkehrs auf allen Strecken festgelegt ist. Inhaber von nicht übertragbaren Jahreskarten, die der Jahreskarten ausgebenden Stelle die Zustimmung zur Weitergabe ihrer Kontaktdaten erteilt haben, werden vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades im Folgemonat unaufgefordert von der GKB schriftlich verständigt. Diese Zustimmung kann bei der Bestellung und auch jederzeit während der Laufzeit der Jahreskarte erteilt werden. Kontaktadressen der Jahreskarten ausgebenden Stellen im Verkehrsverbund Steiermark:  Mobilitäts- und Vertriebscenter der Graz Linien Jakoministraße 1, 8010 Graz Tel.: 0316/887-4224, linien@holding-graz.at  Mürztaler Verkehrs-GmbH Wiener Straße 42, 8605 Kapfenberg Tel.: 03862/22044-210, fahrkarten@mvg-kapfenberg.com  Bürgerservice-Stelle (Stadtwerke Leoben-Verkehrsbetriebe) Erzherzog-Johann-Straße 2, 8700 Leoben Tel.: 03842/23 024, office@stadtwerke-leoben.at Alle Inhaber von Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten können sich jedenfalls über den monatlichen Pünktlichkeitsgrad der GKB im Internet unter http://www.gkb.at informieren und sich bzgl. einer allfälligen Entschädigung formlos an fahrgastrechte@gkb.at wenden. Für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, gewährt die GKB Inhabern von Halbjahres- und Jahreskarten zum Ende der Geltungsdauer eine Entschädigung von 10 % des Wertes einer Monatskarte für die gleich lautende Strecke, für Monats- und Wochenkarten eine Entschädigung von 10% des in das jeweilige Monat fallenden Anteils des Wertes der jeweiligen Karte. Für Zeitkarten, die ausschließlich in der Zone 101 (Stadtverkehr Graz) gelten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

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