Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

29 12. Entschädigungszahlungen Entschädigungszahlungen erfolgen aufgrund eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrages (Name, Adresse, Bankverbindung, Reisedaten, Entschädigungsgrund, Unterschrift) auf Entschädigung und Refundierung bei Zugverspätungen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrages. Ansprüche auf Fahrpreisentschädigung verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem auf dem Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Anträge können an den besetzen Bahnhöfen der GKB abgegeben oder per Post bzw. per E-Mail an die unten angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden. Dem Antrag auf Verspätungsentschädigung gemäß Punkt 7. oder Kostenersatz gemäß Punkt 14. sind die Originale der Fahrausweise, Belege über entstandene und ersatzfähige Kosten (Punkt 14.) sowie allenfalls die entsprechenden Verspätungsbestätigungen beizulegen. Jedenfalls ist dabei von Fahrgast und Eisenbahn sicherzustellen, dass den steuerlichen Vorschriften Genüge getan wird. Im Falle der Beilage von Kopien muss der Fahrgast die Übereinstimmung jeder Kopie mit dem entsprechenden Originaldokument durch die GKB-Mitarbeiter prüfen lassen. Zu dieser Überprüfung kann sich der Fahrgast an die Personenkassen der GKB wenden. Stimmt die Kopie mit dem Original überein, so wird auf der Kopie ein entsprechender Vermerk angebracht. Zum Antrag auf Entschädigung beigelegte Originaldokument werden auf Wunsch des Fahrgastes nach erfolgter Bearbeitung durch die GKB kostenfrei retourniert. 13. Unterstützung von Personen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität Zur bestmöglichen Unterstützung Reisender mit Mobilitätseinschränkung bei ihrer Reiseplanung, wird eine Kontaktaufnahme spätestens 24 Stunden vor Antritt der Reise unter 0316/5987-256 (Montag-Freitag 07:30-11:15 und 12:30-15:30), bzw. 0316/5987-272 (außerhalb der oben genannten Zeiten) empfohlen. Die Reiseroute wird nach Möglichkeit so vorgeschlagen, dass behindertengerecht ausgestattete Fahrzeuge mit barrierefreien Zustiegsmöglichkeiten benutzt werden können. Eine Mitnahme von einem Rollstuhl oder einem anderen orthopädischen Hilfsmittel wie Rollator, Gehgestell oder mehrspurigen Elektroscooter wird für Inhaber eines Schwerkriegsbeschädigtenausweises oder eines Behindertenpasses mit dem Eintrag eines Behinderungsgrades von mindestens 70 % oder dem Eintrag „kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ möglich, wenn es die Gegebenheiten zulassen. Es können nur Hilfsmittel, mit höchstens maximalen Ausmaßen von einer Breite von 700mm, eine Länge von 1200mm und eine Höhe von 1375mm befördert werden. Das Gesamtgewicht des jeweiligen Hilfsmittel darf inklusive seines Benutzers 200 kg nicht überschreiten. Je Fahrzeug können maximal 3 Rollstühle oder andere orthopädische Hilfsmittel befördert werden.

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