Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

27 Fahrpreis, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – von berechtigten Ausnahmen abgesehen – wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortgesetzt werden. Für Einzelfahrscheine besteht kein Anspruch auf Entschädigung, Erstattung oder Ersatz von Kosten, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder wenn bei der Fortsetzung mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. Beträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 9. Fahrpreiserstattungen Die GKB erstattet dem Inhaber des Fahrausweises, der einen Antrag auf Erstattung stellt, gegen Rückgabe des Fahrausweises und Vorlage einer Bescheinigung über die (teilweise) Nichtbenützung - den Fahrpreis, sofern er den Fahrausweis nicht ausgenützt hat. - den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke, sofern er den Fahrausweis nur teilweise ausgenützt hat. Im Falle eines Verzichtes auf eine Weiterfahrt wegen Zugausfälle oder erwarteten Verspätungen wird der Fahrpreis ohne Einhebung einer Bearbeitungsgebühr ausbezahlt; die Rückbeförderung mit dem nächsten geeigneten Zug erfolgt kostenlos. Für im Vorverkauf gelöste Gruppenfahrausweise, die nur von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden sind, erstattet die GKB unter Berücksichtigung der festgesetzten Mindestanzahl den Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem Fahrpreis für die tatsächlich teilgenommen Personen. Die Anzahl der tatsächlich teilgenommenen Personen ist vom Zugbegleiter zu bestätigen. Für Stunden und 24-Stunden-Karten besteht kein Anspruch auf Erstattung. Für die Erstattung von Verbundfahrkarten gelten die Regelungen im Verbundtarif in der jeweils geltenden Fassung. In Teilstrecken nicht benützte ermäßigte Fahrausweise werden – ausgenommen bei Bahnverschulden – nicht erstattet. Dabei sind aber Fahrausweise für die Hin- und Rückfahrt bei einer Rückerstattung hinsichtlich ihrer Hin- und Rückfahrt wie zwei getrennte Fahrausweise zu behandeln. Anträge auf Fahrpreiserstattungen für Fahrausweise gemäß PT/GKB sind grundsätzlich an die GKB, Abteilung Eisenbahn-Personenverkehr zu stellen. Im Falle einer Rückgabe von Fahrausweisen vor dem ersten Geltungstag wird der Fahrpreis zur Gänze erstattet. Für die Erstattung eines Fahrausweises, der aus Gründen, die die GKB nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist, wird die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 11 eingehoben. Die Zahlung bzw. Zahlungsanweisung der GKB erfolgt – außer in begründeten Einzelfällen – innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrages. Für in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Fahrausweise, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist sowie für ungültige Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.

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