Personentarif der Graz-Köflacher Bahn
23 Teil IV: Mitnahme von Fahrrädern, Tretrollern und E-Boards Zweirädrige, einsitzige Fahrräder ohne Verbrennungsmotorausrüstung sowie Tretroller und E-Boards können in allen Regelzügen unentgeltlich mitgenommen werden. Elektroroller oder Elektromopeds, selbst wenn sie gemäß Straßenverkehrsordnung als Elektrofahrrad gelten, dürfen nicht befördert werden. Zum Transport in den Regelzügen geeignete Fahrräder sind grundsätzlich vom Fahrgast selbst zu ver- und entladen, entsprechend zu sichern und zu beaufsichtigen. Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen. Jede reisende Person darf nur ein Fahrrad, Tretroller oder E-Board mitnehmen. Für Beschädigungen oder für den Verlust von Fahrrädern bzw. Fahrradteilen oder für Beschädigungen (Verunreinigungen) an sonstigen Gegenständen durch Fahrräder wird, außer bei Verschulden der Eisenbahn, keine wie immer geartete Haftung übernommen. Die Beförderung von Fahrrädern kann bei Platzmangel oder, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Fahrrades eine sichere Verwahrung im Zug nicht sichergestellt werden kann, abgelehnt werden. Über die Möglichkeit der Beförderung von Fahrrädern entscheidet der die Aufsicht führende Eisenbahnbedienstete. Tretroller sind, sofern die Beschaffenheit dies zulässt, eingeklappt zu transportieren. Die Benützung von Fahrrädern, Tretrollern und E-Boards im Zug ist nicht erlaubt.
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