Personentarif der Graz-Köflacher Bahn
17 Geltungsbeginn, Anbringen des fehlenden Fotos und dergleichen) wieder Geltung erlangen können. 8. Nachträgliche Nachweise über Fahrausweise Weist der Fahrgast keinen Fahrausweis, keine ÖSTERREICH CARD oder zum Standard- Ticket VC keine VORTEILS CARD vor, behauptet aber in Besitz eines Fahrausweises, einer ÖSTERREICH CARD bzw. in Besitz der entsprechenden VORTEILS CARD zu sein, wird dem Fahrgast die Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 in jedem Fall vorerst verrechnet. Bei nachträglichem Nachweis eines für diese Fahrt gültigen Fahrausweises oder einer auf seinen Namen lautenden ÖSTERREICH CARD bzw. VORTEILS CARD wird die vorerst verrechnete Kontrollgebühr auf die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 reduziert. Sollte die Kontrollgebühr bereits bar eingehoben worden sein, wird diese nur dann abzüglich der Bearbeitungsgebühr refundiert, wenn zusätzlich der Kontrollbeleg (im Zuge der Einhebung der Kontrollgebühr ausgegebener Beleg) mit folgenden Vermerken vom Zugbegleiter oder Kontrollmitarbeiter versehen ist: - Name des Fahrgastes (Vor- und Zuname) - Art des Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis, Schüler- ausweis….) - Geburtsdatum - Unterschrift der Kontrollperson Ein derartiger Vermerk wird immer dann unaufgefordert angebracht, wenn der Fahrgast behauptet, in Besitz eines gemäß Absatz 1 angeführten Fahrausweises oder Ausweises zu sein. Den Nachweis einer für diese Fahrt gültigen, auf seinen Namen lautenden ÖSTERREICH CARD bzw. VORTEILS CARD oder Fahrausweises hat der Fahrgast innerhalb von 2 Monaten bei einem besetzten GKB-Bahnhof oder bei der Graz- Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH, Abteilung EB-PV, Köflacher Gasse 35, 8020 Graz durch Vorlage des Originals oder Abgabe einer Kopie zu erbringen. Die Zusendung als E-Mail an fahrgastrechte@gkb.at ist zulässig. Die Bearbeitung erfolgt binnen 2 Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen. Übertragbare Fahrausweise sind als nachträglicher Nachweis nicht ausreichend. Schülern und Lehrlingen die ihren Verbundfreifahrausweis vergessen wird im Wiederholungsfall die ermäßigte Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 6 verrechnet. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Fahrgast (Schüler bzw. Lehrling) doch keinen gültigen Verbundfreifahrausweis besessen hat, wird ihm neben dem Fahrpreis die Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 7 und die halbe Kontrollgebühr gemäß Anlage 1 Ziffer 12 sowie die Portospesen in Rechnung gestellt.
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