Personentarif der Graz-Köflacher Bahn

26 7. Fahrpreisentschädigung für Wochen- und Monatskartenkunden Inhaber von Wochen- oder Monatskarten erhalten eine Pauschalentschädigung von € 0,75 je erlittener Verspätung, die zwischen Zustieg- und Ausstiegbahnhof der benützten Züge mehr als 30 Minuten beträgt. Die Verspätungsbestätigung mit vermerkter Fahrausweisnummer wird vom Zugbegleiter ausgestellt. Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 8. Fahrpreisentschädigung für Halbjahres- und Jahreskartenkunden Inhabern von Halbjahres-/Jahreskarten wird seitens der GKB eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke gegeben, die einheitlich mit 95 % Pünktlichkeit (= Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle GKB-Züge des Vororte- und Regionalverkehrs auf allen Strecken festgelegt ist. Inhaber von nicht übertragbaren Jahreskarten, die der StVG die Zustimmung zur Weitergabe ihrer Kontaktdaten erteilt haben, werden vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades im Folgemonat unaufgefordert von der GKB schriftlich verständigt. Alle Inhaber von Halbjahres-/Jahreskarten können sich jedenfalls über den monatlichen Pünktlichkeitsgrad der GKB im Internet unter http://www.gkb.at/beschwerdeservice/unser-puenktlichkeitsgrad/index.html informieren. Für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, gewährt die GKB Inhabern von Halbjahres-/Jahreskarten zum Ende der Geltungsdauer eine Entschädigung von 7 % des Wertes einer Monatskarte für die gleich lautende Strecke. Für Zeitkarten, die ausschließlich in der Zone 101 (Stadtverkehr Graz) gelten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder wenn bei der Fortsetzung mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. Entschädigungsbeträge unter € 4,00 gelangen nicht zur Auszahlung. 9. Zugausfall vor oder während der Reise Fällt ein Zug ganz oder teilweise aus oder ist dieser voraussichtlich über 60 Minuten am Ankunftsort verspätet oder wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, können für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder sinnlos gewordenen Teil der Reise eine gebührenfreie Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangt oder die Reise bei nächster Gelegenheit ohne zusätzlichen Fahrpreis, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – von berechtigten Ausnahmen abgesehen – wenn nötig mit geänderter Streckenführung fortgesetzt werden. Kein Anspruch auf Entschädigung, Erstattung oder Ersatz von Kosten besteht, wenn der Fahrgast vor Kauf des Tickets über mögliche Verspätungen informiert wurde oder

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