33 ANHANG ZUR BILANZ UND G&V-RECHNUNG 5. Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen (Kostenbeiträge von Dritten) Der Ausweis der Investitionszuschüsse erfolgt in Anlehnung an die AFRAC Stellungnahme 6 „Zuschüsse im öffentlichen Sektor (UGB)“ (Dezember 2015) nach der Bruttomethode in einem gesonderten Passivposten nach dem Posten Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 UGB). Der Sonderposten wird nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt wurde, ertragswirksam aufgelöst. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Verbrauch im Posten „Übrige sonstige betriebliche Erträge“ ausgewiesen. 6. Rückstellungen Die Ermittlung der Rückstellungen für Abfertigungen und die Vorsorge für Jubiläumsgeldzuwendungen erfolgt unter Anwendung der AFRAC Stellungnahme 27 „Personalrückstellungen (UGB)“ – Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (Juni 2022)“ nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach dem Teilwertverfahren unter Zugrundelegung der biometrischen Richttafeln AVÖ 2018-P mit einem Rechnungszinssatz von 2,19% (Vorjahr: 1,74%). Der Berechnung wurde ein Gehaltstrend von 3% (Vorjahr: 3%) zugrunde gelegt. Beim verwendeten Rechnungszinssatz handelt es sich um einen 5-Jahres-Durchschnittszinssatz bei 15-jähriger Restlaufzeit. Die sonstigen Rückstellungen werden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips für alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müssen. Gemäß Kollektivvertrag zur Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf die APK-Pensionskassen AG (APK) aus dem Jahr 1998 besteht eine Nachschussverpflichtung der Gesellschaft für die Erbringung der kollektivvertraglichen leistungsorientierten Pensionsleistungen für einen im Kollektivvertrag klar definierten Personenkreis. Zur Absicherung der im Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche der Dienstnehmer bzw. der ehemaligen Dienstnehmer hat der Bund einerseits die notwendigen Geldmittel im Jahr 1998 bereitgestellt, und andererseits eine Haftungsübernahme gegenüber der Gesellschaft für die seitens der Gesellschaft gegenüber der APK notwendigen Nachschussverpflichtung abgegeben. Grundsätzlich trifft die Nachschusspflicht gemäß Pensionskassengesetz und Kollektivvertrag zuerst den Arbeitgeber. Von Seiten des BMK erging am 13. März 2024 ein Schreiben an die APK Pensionskasse AG, mit welchem das BMK im Rahmen seiner Verpflichtung als Eigentümervertreterin der GKB, im Einvernehmen mit dem BMF (Bundesministerium für Finanzen), die Erfüllung aller pensionskassenrechtlichen Nachschussforderungen aus dem zwischen der GKB und der APK abgeschlossenen Pensionskassenvertrag über leistungsorientierte Pensionszusagen vom 1. September 1998 (samt Nachtrag vom 28.3.2000) zugesichert hat. 7. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Verbindlichkeiten in Fremdwährungen werden mit dem Entstehungskurs oder mit dem höheren Devisenbriefkurs zum Bilanzstichtag bewertet.
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