GKB Geschäftsbericht 2024

32 ANHANG ZUR BILANZ UND G&V-RECHNUNG c) Finanzanlagen Die Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten bzw. den niedrigeren Börsenkursen am Bilanzstichtag angesetzt. Wesentlichen dauerhaften Wertminderungen wird durch die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen Rechnung getragen. Insofern die Wertminderung entfällt wird die außerplanmäßige Abschreibung entsprechend berichtigt und als Zuschreibung ausgewiesen. 3. Umlaufvermögen a) Vorräte Die Bewertung der Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt zu Einstandpreisen. Für überdurchschnittlich lang lagernde Bestände wurden Abwertungen zwischen 10 % und 80 % vorgenommen. Die noch nicht abrechenbaren Leistungen werden mit den Herstellungskosten angesetzt, dabei werden auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten („Werkstättenleistungen“) berücksichtigt. Soziale Aufwendungen im Sinne des § 203 Abs. 3 UGB sowie direkt zurechenbare Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 203 Abs. 4 UGB werden bei der Ermittlung der Herstellungskosten nicht einbezogen. Die geleisteten Anzahlungen werden mit dem Nennwert angesetzt. b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen sind mit dem Nennbetrag, die sonstigen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Für dubiose Forderungen werden Einzelwertberichtigungen in angemessenem Umfang gebildet. Forderungen in Fremdwährungen werden mit dem Anschaffungskurs oder mit dem niedrigeren Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag angesetzt. c) Liquide Mittel Die liquiden Mittel beinhalten den Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten. 4. Aktive latente Steuern Aktive latente Steuern resultieren aus Differenzen, die zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt grundsätzlich mit dem Steuersatz von 23% (Vorjahr: 23%) ohne Berücksichtigung einer Abzinsung. Eine Saldierung von aktiven latenten Steuern mit passiven latenten Steuern wird vorgenommen, wenn die Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich möglich ist. Für die Veranlagung 2023 liegen steuerrechtliche Verlustvorträge in Höhe von EUR 347.690.284,18 vor (Stand 31.12.2023). Ein Posten aus aktiven latenten Steuern wird nicht gebildet, siehe dazu auch unten unter Punkt III.3.

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