GKB Geschäftsbericht 2023

32 anhang zur bilanz und g&v-rechnung Die noch nicht abrechenbaren Leistungen werden mit den Herstellungskosten angesetzt, dabei werden auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten („Werkstättenleistungen“) berücksichtigt. Soziale Aufwendungen im Sinne des § 203 Abs. 3 UGB sowie direkt zurechenbare Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 203 Abs. 4 UGB werden bei der Ermittlung der Herstellungskosten nicht einbezogen. Die geleisteten Anzahlungen werden mit dem Nennwert angesetzt. b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen sind mit dem Nennbetrag, die sonstigen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Für dubiose Forderungen werden Einzelwertberichtigungen in angemessenem Umfang gebildet. Forderungen in Fremdwährungen werden mit dem Anschaffungskurs oder mit dem niedrigeren Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag angesetzt. c) Liquide Mittel Die liquiden Mittel beinhalten den Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten. 4. Aktive latente Steuern Aktive latente Steuern resultieren aus Differenzen, die zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt grundsätzlich mit dem Steuersatz von 23%1 (Vorjahr: 23%) ohne Berücksichtigung einer Abzinsung. Eine Saldierung von aktiven latenten Steuern mit passiven latenten Steuern wird vorgenommen, wenn die Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich möglich ist. Für die Veranlagung 2023 liegen steuerrechtliche Verlustvorträge in Höhe von EUR 323.737.325,80 vor (Stand 31.12.2022). Ein Posten aus aktiven latenten Steuern wird nicht gebildet, siehe dazu auch unten unter Punkt III.3. 5. Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen (Kostenbeiträge von Dritten) Der Ausweis der Investitionszuschüsse erfolgt in Anlehnung an die AFRAC Stellungnahme 6 „Zuschüsse im öffentlichen Sektor (UGB)“ (Dezember 2015) nach der Bruttomethode in einem gesonderten Passivposten nach dem Posten Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 UGB). Der Sonderposten wird nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt wurde, ertragswirksam aufgelöst. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Verbrauch im Posten „Übrige sonstige betriebliche Erträge“ ausgewiesen. 6. Rückstellungen Die Ermittlung der Rückstellungen für Abfertigungen und die Vorsorge für Jubiläumsgeldzuwendungen erfolgt unter Anwendung der AFRAC Stellungnahme 27 „Personalrückstellungen (UGB)“ – Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige 1 unter Berücksichtigung der Ökosozialen Steuerreform 2022, wonach der Körperschaftsteuersatz von 25% ab dem Jahr 2023 etappenweise auf 24% bzw. ab dem Jahr 2024 auf 23% gesenkt wird.

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