GKB Geschäftsbericht 2020

29 A N H A N G Z U R B I L A N Z U N D G & V - R E C H N U N G Software 3 - 5 Jahre Rechte 20 Jahre Wesentlichen dauerhaften Wertminderungen wird durch die Vornahme außer- planmäßiger Abschreibungen Rechnung getragen. Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände werden nicht aktiviert. b) Sachanlagen Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungs - kosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen. Geringwertige Wirt- schaftsgüter bis zu einem Einzelanschaffungswert von EUR 800,00 (Vorjahr: EUR 400,00) werden im Jahr des Zuganges voll abgeschrieben. Folgende Nutzungsdauern werden den planmäßigen Abschreibungen zu- grunde gelegt: Geschäftsgebäude und andere Baulichkeiten 15 – 50 Jahre Tunnel und Durchlässe 20 - 80 Jahre Gleisanlagen 15 - 25 Jahre Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen 10 - 25 Jahre Betriebsmittel (Fahrzeuge) 5 - 30 Jahre Technische Anlagen und Maschinen 10 - 20 Jahre Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 3 - 15 Jahre Außerplanmäßige Abschreibungen werden zusätzlich vorgenommen, wenn voraussichtlich dauernde Wertminderungen, die über den nutzungsbedingten Werteverzehr hinausgehen, eintreten. Die Herstellungskosten der selbsterstellten Anlagen enthalten neben den Ein- zelkosten Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten. c) Finanzanlagen Die Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten bzw. den niedrigeren Börsenkursen am Bilanzstichtag angesetzt. Wesentlichen dauerhaften Wert- minderungen wird durch die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen Rechnung getragen. Insofern die Wertminderung entfällt wird die außerplanmäßige Abschreibung entsprechend berichtigt und als Zuschreibung ausgewiesen. 3. Umlaufvermögen a) Vorräte Die Bewertung der Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgt zu Einstandpreisen. Für überdurchschnittlich lang lagernde Bestände wurden Abwertungen zwischen 10 % und 80 % vorgenommen. b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen sind mit dem Nennbetrag, die sonstigen Vermögensgegen- stände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Für dubiose Forderungen werden Einzelwertberichtigungen in angemessenem Umfang gebildet.

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